Massenhafte Bußgeldbescheide füllen die Staatskassen

Kurzmitteilung Gepostet am

RA Lutz Schäfer: Abhandlung zum Thema “Blitzer”
10. Februar 2014

Liebe Leser, liebe Wutbürger,

wie versprochen stelle ich hier die Abhandlung zum Thema Blitzer ein und hoffe, interessante Aspekte mitteilen zu können. Dank sei allen Lesern, die daran nicht ganz unbeteiligt waren. Die Sache stellt sich also mit allen Nebenaspekten wie folgt dar:

Bekanntlich sind die öffentlichen Kassen leer, und ständig führen die Segnungen der EU dazu, daß aufgrund von massiver Anwerbung, zu der natürlich niemand das Volk befragt hat, ständig ‘Fachkräfte’ zu uns strömen, deren fachliche Qualifikationen nicht selten in der Sendung ‘Aktenzeichen xy’ einfühlsam nachvollzogen werden, und die merkwürdigerweise zum sofortigen Lieblingspublikum bei den Sozialkassen gehören.

Diese Kassen müssen gefüllt werden, ein beliebtes Mittel dazu ist die Massenproduktion von Bußgeldbescheiden (maschinell erstellt, nicht unterschrieben….) zu unseren Lasten als Verkehrsteilnehmer mit regelmäßiger Dauerhektik im Hamsterrad. Man kennt das.

Nicht nur die Straßen dieser Musterrepublik zerstören uns die Fahrgestelle lange vor dem MHD, sondern auch die Benutzung dieser Löcherpisten wird durch eine wenig populäre Art von Wegelagerern zum Alptraum gemacht, die sich ihre Datensammelwut nicht nur schmerzlich bezahlen lassen, sondern auch nicht selten dafür sorgen wollen, daß die Mobilität des Bürgers, die ohnehin bereits durch Steuern und Spritpreise heftig bekämpft wird, noch weiter abnimmt, nämlich durch Fahrverbote oder Führerscheinentzug.

Man bedient sich dabei elektronischer Vorrichtungen, die nicht nur Geschwindigkeiten und Abstände aufgrund geheimer Methoden messen, sondern auch Bilder der Beteiligten Fahrer und Beifahrer erstellen. Bereits seit langer Zeit hat man erlebt, daß mutige Richter diesem Spuk eine Ende setzten, weil sie keine gesetzliche Grundlage für dieses Treiben finden konnten. Andere monierten, daß diese Knipserei einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine und informationelle Selbstbestimmungsrecht darstelle, das allenfalls nur durch eine astreine gesetzliche Grundlage ausnahmsweise erlaubt sein könne.

Wie ist der Stand der Rechtsprechung dazu?

Das Bundesverfassungsgericht marschierte vorweg. In einem Nichtannahmebeschluß AZ.: 2 BvR 941/08 sah das Gericht im häufig anzutreffenden Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 einen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässigen Eingriff in das sich aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG ergebende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Unter Beachtung dieser Vorgaben wies das OLG Oldenburg mit Beschluß vom 27.11.2009 – Ss Bs 186/09 die Rechtsbeschwerde der StA Osnabrück sowie der beigetretenen GenStA Oldenburg kostenpflichtig zurück. (Das Urteil kann über das Niedersächsische Landesjustizportal abgerufen werden)

Tragendes Argument war, daß wegen der mit Dauervideoüberwachung verbundenen relativen Heimlichkeit so schwer in das Persönlichkeitsrecht des Fahrers eingegriffen werde, daß hieraus nicht nur bereits ein Beweiserhebungsverbot, sondern auch ein endgültiges Beweisverwertungsverbot resultiere.

Schon das Bundesverfassungsgericht hatte seinen Beschluß so begründet, daß dieses Verbot wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht nur für Videoaufzeichnungen gelten muß, sondern auch für Fotos stationärer Anlagen, desgleichen für Radarfotos oder Verfolgervideos aus Polizeifahrzeugen.

Wie man sich leicht denken kann, wird der Druck der leeren Kassen jedoch wesentlich größer sein als die Rechtshörigkeit mancher Amtsrichter, so daß jedem geraten werden muß, auf jeden Fall Rechtsbeschwerde nach §§ 79 ff OWiG einzulegen, da hierzu alle Veranlassung besteht.

Kenner der Materie haben herausgefunden, daß sich diese Sicht der Dinge zugunsten der Betroffenen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an das „Volkszählungsurteil“ – BVerfGE 65, 1/42 stützt, und die inzwischen als gefestigt anzusehen ist (dazu BVerfGE 100, 33/56; 113, 29/45). Der Streit wird demnach weitergeführt, ob sich dennoch z.B. für stationäre Anlagen, die inzwischen liebevoll getarnt werden, nicht doch eine gesetzliche Rettung für die leeren Kassen gefunden werden kann. Juristischer Einfallsreichtum ist gefragt und meldete sich erwartungsgemäß auch zu Wort.

Eine solche gesetzliche Grundlage könnte in der StPO zu finden sein. Nach § 46 Abs.1 OWiG gelten ausdrücklich u.a. die Vorschriften der StPO auch im Bußgeldverfahren. Bei den Aufgaben der Polizei wird dies in den §§ 53 ff OWiG nochmals wiederholt.

Das Amtsgericht Saarbrücken glaubt, die Kassenrettung über die $$ 163 b und 81 b StPO (betr. erkennungsdienstliche Behandlung) gefunden zu haben. Das OLG Bamberg tippte zugleich mit dem AG Schweinfurt auf den $ 100 h StPO, der zu den ‘weiteren Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen’ auch Lichtbildaufnahmen außerhalb von Wohnungen vorsieht.

Das AG Meißen liegt auf dieser Linie, will die Anwendung der genannten Vorschriften der StPO jedoch nur mit gewissen Einschränkungen zulassen.

Das AG Grimma entschied im Beschluß vom 22.10.2009 – 3 OWi 151 Js 3302/09, daß die strafprozessualen Normen auf diese Fälle überhaupt nicht anwendbar seien. Es lohnt sich, die Argumentation zu verfolgen, denn sie weist Spuren juristischer Denktätigkeit auf: Nachdem strafprozessuale Vorschriften bereits auch in Mecklenburg-Vorpommern angewendet wurden, müßte das Bundesverfassungsgericht in seiner o.a. Entscheidung diese Regelungen in der StPO glatt übersehen haben, was für nicht sonderlich wahrscheinlich gehalten wird.

Darüber hinaus würde der $ 81 b StPO auch ausscheiden, weil die dort aufgeführten Maßnahmen einen ‘Beschuldigten’ voraussetzen. Einen Beschuldigten bzw. Betroffenen gibt es aber erst, wenn über das Kennzeichen ein Fahrzeughalter ermittelt wurde, über den dann ggf. der weitere Ermittlungsweg zum Fahrer führt. Das Verfahren steht daher auf dem Kopf. Der $ 100 h StPO schließlich setzt zwar keinen Beschuldigten voraus, verlangt aber ebenfalls, daß eine Betroffeneneigenschaft bereits begründet ist. Begründung des AG Grimma:

‘Auch hieran scheitert eine Anwendung. Wie oben bereits ausgeführt, erfolgt nach Einrichtung der Meßanlage eine automatische Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Anlage. Ebenso wurde die ‘Entscheidung’ zur Auslösung der Fotoeinheit automatisch durch die Maschine getroffen. Die Auswertung der gemachten Aufnahmen erfolgt erst im nachhinein an einem Computer.’

Bei dieser Rechtslage sollte man sich größte Mühe geben, die Zustellung des Bußgeldbescheides nicht zu verpassen, und auf jeden Fall per Einspruch die o.g. Argumente vor Gericht zur Geltung zu bringen. Danach steht der Weg über die Rechtsbeschwerde offen, denn es handelt sich immer noch um grundsätzliche Rechtsfragen, für die eine Vereinheitlichng der OLG-Rechtsprechung noch hergestellt werden muß.

An dieser Stelle sei nochmals allen Verkehrsteilnehmern dringend geraten, sich mit einer guten Rechtsschutzversicherung auszustatten, denn solche Verfahren kosten immer Geld und können gravierende Auswirkungen auf die Existenz haben. Derzeit wird zwar aus irgendwelchen Gründen immer heftiger auf dem ADAC herumgehackt. Ich meine aus eigener Erfahrung, daß der ADAC seinen Hilfsangeboten wie versprochen vorbildlich nachkommt (Verdienst der ‘Gelben Engel’) und daß von ihm eine der brauchbarsten Rechtsschutzversicherungen angeboten wird, die ich derzeit kenne, nach dem Motto: was andere versprechen… usw. Zur Klarstellung: Ich bin beim ADAC Mitglied und sonst nichts, aber Mandanten mit ADAC-RS sind hier hoch willkommen!

Zum Schluß noch ein Geleitwort von Ayn Rand, 1905 bis 1982, die zu meinem Erstaunen der Kategorie weiblicher amerikanischer Philosophen angehört, und die folgendes zu bedenken gab:

“Wenn du merkst, daß ein Handel nicht durch Zustimmung, sondern durch Zwang zustande kommt

– wenn du erkennst, daß du, um zu produzieren, eine Erlaubnis von Menschen bekommen mußt, die nichts produzieren

– wenn du siehst, daß Geld zu denen fließt, die nicht mit Waren handeln, sondern diese nur für sich ausnutzen

– wenn du feststellst, daß manche Menschen durch Gaunereien und bezogene Vergünstigungen viel reicher werden als durch ehrliche Arbeit und deine Gesetze dich nicht vor ihren Machenschaften schützen, die Gesetze sie aber vor dir schützen

– wenn du siehst, daß Korruption belohnt wird und Ehrlichkeit nur zu Selbstaufopferung führt,

dann merkst du vielleicht, daß deine Gesellschaft zum Scheitern verurteilt ist.”

Und diese wenigen Gesichtspunkte reichten Frau Rand schon zu dieser verheerenden Konklusion! Um wieviel weitere Punkte könnte man heute ihre Liste erweitern? Das Scheitern muß demnach unmittelbar bevorste

Original und Kommentare unter:

http://www.lutzschaefer.com/index.php?id_kategorie=8&id_thema=274

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