Menschenrechte – Amnesty International

Was sind Menschenrechte?

Internationale Menschenrechte sind die durch das internationale Recht garantierten Rechtsansprüche von Personen gegen den Staat oder staatsähnliche Gebilde, die dem Schutz grundlegender Aspekte der menschlichen Person und ihrer Würde in Friedenszeiten und im Krieg dienen. [1] Menschenrechte haben zum Ziel, die Würde jedes Menschen gegenüber der Willkür des Staates zu schützen. Diese Garantien stehen jedem Menschen aufgrund seines Menschseins zu. Daher werden die Menschenrechte auch als angeboren, unverletzlich, unveräusserlich und unabhängig von der Staatsangehörigkeit bezeichnet.

Wie sind die Menschenrechte entstanden?

Der Beginn

Das moderne Konzept der Menschenrechte entstand in der Zeit der Aufklärung im 18. Jahrhundert. Die «Virginia Bill of Rights» (1776) in Nordamerika und die Menschen- und Bürgerrechtserklärung (1789) in Frankreich waren die ersten Menschenrechtserklärungen auf nationaler Ebene und bildeten die Grundlage für die weitere Entwicklung. Sie basierten auf dem Grundsatz, dass alle Menschen frei geboren sind und angeborene Rechte besitzen – wobei Sklaven, indianische Völker und Frauen allerdings nicht gemeint waren.

Im zwischenstaatlichen Verhältnis spielten Menschenrechte im 18. und 19. Jahrhundert kaum eine Rolle. Im Völkerrecht galt der Grundsatz der absoluten Staatssouveränität. [1] Erst die Schrecken des 2. Weltkrieges brachten die Erkenntnis, dass das Individuum nicht nur vor Misshandlungen durch andere Staaten geschützt werden muss, sondern auch vor dem eigenen Staat. Angesichts der Geschehnisse konnten die staatliche Souveränität und das Prinzip der Nichteinmischung nicht mehr gerechtfertigt werden.

Der Durchbruch

Der Durchbruch für die moderne Menschenrechtsbewegung kam mit der Verankerung der Menschenrechte für alle in der Charta der Vereinten Nationen von 1945. Die Menschenrechte wurden in der Präambel (im Vorwort) «als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal» bezeichnet. Damit wurden sie zur internationalen Angelegenheit erklärt. Der erste Artikel der Charta nennt die «Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen» als eines ihrer Ziele. Die Respektierung und Verwirklichung der Menschenrechte wurde zum ersten Mal als eine Voraussetzung für Wohlfahrt, Stabilität und friedliche Beziehungen zwischen den Staaten angesehen.

Der eigentliche Inhalt der Menschenrechte wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) definiert, die von der Uno-Menschenrechtskommission ausgearbeitet und von der Generalversammlung am 10. Dezember 1948 verabschiedet wurde.

Sie bildet bis heute die Grundlage des internationalen Menschenrechtschutzes. Obwohl die AEMR nicht rechtlich verbindlich ist, hat sie über die Jahre eine moralische Wichtigkeit bekommen. Juristisch wird sie heute als ein Gewohnheitsrecht betrachtet, d.h. als eine juristische Praxis, die allgemein anerkannt und angewandt wird und deshalb rechtlich bindend ist.

Ihre Bestimmungen wurden in zahlreiche nationale Verfassungen aufgenommen und damit einklagbar gemacht. Ausgehend von der AEMR wurden in der Folge schrittweise völkerrechtlich verbindende Verträge zu bestimmten Themen oder Personen mit speziellen Bedürfnissen verabschiedet.

Der Kalte Krieg

Der Anfang des Kalten Krieges verunmöglichte die Entstehung eines einzigen rechtlich verbindlichen Instrumentes, welches die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hätte ergänzen sollen. Der ideologische Kampf führte dazu, dass 1966 der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt oder Pakt I) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Bürgerrechtspakt oder Pakt II) verabschiedet wurden.

Die westlichen Staaten konzentrierten sich auf die politischen und bürgerlichen Rechte, die im 19.Jahrhundert eine zentrale Rolle bei der Entstehung der Staaten gespielt hatten. Für die sozialistischen Staaten standen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Vordergrund. Denn sie betrachteten den Staat als Kollektiv, das soziale Leistungen an den Einzelnen austeilt und zuweist.

Die beiden Pakte traten erst 1976 in Kraft, als die 35 notwendigen Vertragsbeitritte zusammengekommen waren.

Die Globalisierung der Menschenrechte

Mit der Entkolonialisierung und der Entstehung neuer Staaten wurden zahlreiche neue Länder Mitglied der Vereinten Nationen, wobei die afrikanischen Staaten Mitte der 1960er Jahre zum stärksten Block wurden. Aufgrund ihrer kolonialen Vergangenheit hatten sie ein starkes Interesse an Menschenrechtsfragen.

Heute haben praktisch alle Staaten der Welt eine oder mehrere Menschenrechtskonventionen ratifiziert, und die Menschenrechte als juristisch verbindliche Konzepte sind damit wirklich universell geworden. [1]

Regionale Entwicklungen

Parallel zur internationalen Entwicklung fand auch auf regionaler Ebene eine Entwicklung der Menschenrechte statt. In Europa wurde 1951 die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Strassburg geschaffen. Seit den Reformen von 1998 kann jede Person, die sich in einem Unterzeichnerstaat aufhält, eine Individualbeschwerde beim EGMR einreichen. Die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten, Staatenbeschwerden einzugeben, wird nur sehr selten genutzt.

Bis zur Entstehung des amerikanischen und afrikanischen Gerichtshofes war der europäische Rechtsschutz aussergewöhnlich. In Afrika und Amerika haben sich inzwischen ähnliche Systeme entwickelt.

In Asien und im arabischen Raum gibt es bis anhin keine regionalen Menschenrechtssysteme.

Welche Menschenrechte sind international geschützt?

Menschenrechte sind Rechte, die jedem einzelnen Menschen zustehen. Ihr Ziel ist es, die Würde des Menschen gegenüber der Willkür des Staates zu schützen. Diese Garantien stehen jedem Menschen aufgrund seines Menschseins zu. Daher werden die Menschenrechte auch als angeboren, unverletzlich, unveräusserlich und unabhängig von der Staatsangehörigkeit bezeichnet.

Anmerkung: Diese Grundlagen wurden zu einem wesentlichen Teil anhand der beiden Bücher «Das Bild der Menschenrechte (2004)» {1} und «Universeller Menschenrechtsschutz (2005)» {2} erarbeitet (siehe Kasten rechts).

Was sind Menschenrechte?

Wie sind die Menschenrechte entstanden?

Welche Menschenrechte sind international geschützt?

Menschenrechte schützen nicht alle Aspekte des menschlichen Lebens, sondern nur jene, die für den Schutz der menschlichen Würde und die Entfaltung der menschlichen Person besonders wichtig sind. Was zu diesen fundamentalen Rechten gehört, steht nicht ein für alle Mal fest. Vielmehr sind die Menschenrechte das Produkt einer historischen Entwicklung, welche auch heute noch nicht abgeschlossen ist [1]. Grundsätzlich lassen sich drei Generationen von Menschenrechten unterscheiden:

1. Bürgerliche und politische Rechte

Die bürgerlichen und politischen Rechte (erste Generation) gehen auf die amerikanische und die französische Menschenrechtserklärung des späten 18.Jahrhunderts zurück und sind primär als Rechte zur Abwehr staatlicher Übergriffe konzipiert [1]. Sie sind in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948 sowie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 festgeschrieben und umfassen u.a. folgende Garantien:

  • Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Recht auf Leben, Folterverbot, Genozidverbot, Verbot von Verschwindenlassen)
  • Schutz der persönlichen Freiheit (Sklavereiverbot, Verbot willkürlicher Inhaftierung) Freiheitsrechte (Meinungs- und Meinungsäusserungsfreiheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit)
  • Rechte in Gerichtsverfahren
  • Partizipationsrechte
  • Diskriminierungsverbot und Minderheitenrechte

2. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (wsk-Rechte, zweite Generation) entstanden als Reaktion auf die Verarmung und Ausbeutung der Bevölkerungen während der Industrialisierung im 19. Jahrhundert. Die wsk-Rechte haben zum Ziel, dem Individuum materielle Grundbedürfnisse und Bedingungen für die persönliche Entfaltung zu sichern. Sie sind im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 festgehalten. Zu diesen Rechten gehören unter anderen:

  • Recht auf Arbeit
  • Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen
  • Recht auf Zusammenschluss in Gewerkschaften
  • Recht auf soziale Sicherheit
  • Schutz von Familie, Mutterschaft und Kindern
  • Recht auf angemessenen Lebensstandard
  • Recht auf Gesundheit und Recht auf Bildung

Diese Rechte werden oft etwas vernachlässigt, weil sie sich nicht so einfach durchsetzen lassen wie die politisch und bürgerlichen Rechte. Grundsätzlich wird vom Staat verlangt, dass er konkrete Massnahmen trifft, um einen Standard zu erreichen und zu erhalten, welcher den Bürgern erlaubt, diese Garantien zu geniessen. Mehr zu den wsk-Rechten

Die internationale Staatengemeinschaft hat 1993 an der Menschenrechtskonferenz in Wien festgehalten, dass die einzelnen Rechte voneinander abhängig und untrennbar sind. Zur Verwirklichung der Menschenrechte müssen die politischen und bürgerlichen Rechte sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte beachtet werden.

3. Kollektivrechte

Schliesslich entstanden in den 1970er Jahren die so genannten Kollektiv- oder Solidaritätsrechte (dritte Generation). Zu diesen Rechten gehören:

  • die Rechte auf Entwicklung, auf Frieden und auf eine saubere und gesunde Umwelt
  • das Selbstbestimmungsrecht der Völker

Mit Ausnahme der Afrikanischen Menschenrechtscharta von 1981 sind sie jedoch noch nicht Teil der Menschenrechtsverträge geworden. Der Grund dafür liegt darin, dass ihr juristischer Gehalt (wer ist berechtigt? wer ist verpflichtet? und wie setzt man sie durch?) bisher nicht geklärt werden konnte und ihnen vor allem von Seiten der Industriestaaten Opposition erwächst. [1] Die Vereinten Nationen beziehen sich jedoch in zahlreichen Dokumenten auf das Recht auf Entwicklung.

 

Menschenrechte sind Rechte, die jedem einzelnen Menschen zustehen. Ihr Ziel ist es, die Würde des Menschen gegenüber der Willkür des Staates zu schützen. Diese Garantien stehen jedem Menschen aufgrund seines Menschseins zu. Daher werden die Menschenrechte auch als angeboren, unverletzlich, unveräusserlich und unabhängig von der Staatsangehörigkeit bezeichnet.

Anmerkung: Diese Grundlagen wurden zu einem wesentlichen Teil anhand der beiden Bücher «Das Bild der Menschenrechte (2004)» {1} und «Universeller Menschenrechtsschutz (2005)» {2} erarbeitet .

Sind Menschenrechte universell gültig?

Obwohl die Menschenrechte seit ihrer Entstehung 1946 weltweit zunehmend akzeptiert werden, ist die Frage nach ihrer allgemeinen Gültigkeit nach wie vor umstritten. Zwar anerkennen die Staaten seit der Wiener Weltkonferenz über Menschenrechte von 1993 grundsätzlich, dass sich alle Menschenrechte «aus der Würde und dem Wert herleiten, die der menschlichen Person innewohnen» und dass sie deshalb allgemeingültig und unteilbar sind. Gleichzeitig ist aber der Vorwurf, dass die Menschenrechte ein westliches Kulturprodukt sind, nicht verstummt. [2]

Die Frage nach der universellen Geltung der Menschenrechte taucht in der Praxis immer wieder dort auf, wo sich Staaten über den konkreten Inhalt einer Garantie, die Schranken der Menschenrechte und den Rang der Garantien uneinig sind. Schliesslich werden einzelne Garantien unter Berufung auf religiöse Gebote oder kulturelle Traditionen in Frage gestellt. [2]

Wachsender Konsens

Auf der anderen Seite beweist die politische Realität, dass alle Staaten der Welt trotz unterschiedlicher Systeme der Idee der Menschenrechte und ihrem konkreten Inhalt immer mehr zustimmen können. [2] Tatsächlich besitzt die menschliche Würde in allen Kulturen einen hohen Stellenwert, und keine Kultur erachtet willkürliche Hinrichtungen, Genozid oder brutale Folter als verteidigungswürdige Werte. Unabhängig vom kulturellen Hintergrund erleben Opfer Ungerechtigkeit auf sehr ähnliche Weise.

Diese Gemeinsamkeiten sowie das langfristige Interesse der Staaten und der Staatengemeinschaft an der Vermeidung von schweren Menschenrechtsverletzungen, die Instabilität verursachen, und ausländische Investitionen, die den internationalen Handel oder sogar den internationalen Frieden bedrohen, erleichtern die Erarbeitung eines wachsenden internationalen Konsens über Menschenrechtsfragen. [1]

Gegenseitige Verständigung ist notwendig

Kulturen sind keine statischen Grössen; sie wandeln sich vielmehr ständig, und sie beeinflussen sich gegenseitig. Der Versuch eines interkulturellen Dialogs ist deshalb nicht sinnlos. Verständigung in Menschenrechtsfragen über kulturelle Grenzen hinweg ist angesichts einer Welt, die immer vernetzter und damit kleiner wird, letztlich überlebensnotwendig. [1]

Können Menschenrechte eingeschränkt werden?

Einige besonders wichtige Menschenrechte gelten absolut und dürfen unter keinen Umständen eingeschränkt werden. Typische Beispiele sind das Genozidverbot, das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe, das Sklavereiverbot und der Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz». Zur Absolutheit einer Garantie gehört, dass sie auch in Zeiten von Krieg und staatlichem Notstand nicht ausser Kraft gesetzt, d.h. nicht derogiert werden darf.

[2] Die meisten Menschenrechte gelten jedoch nicht absolut. So ist es beispielsweise erlaubt, dass der Staat zur Wahrung des öffentlichen Interesses oder in Notstandssituationen die Meinungsfreiheit einschränken kann. Auch das Verbot der Todesstrafe ist trotz des allgemein gültigen Rechts auf Leben nicht absolut. So sind Tötungen in bewaffneten Konflikten keine Rechtsverletzung, sofern sie im Rahmen des humanitären Völkerrechts erfolgen. Auch in Notwehr oder Notstandssituationen verstösst die Tötung von Menschen durch Staatsorgane nicht gegen das Recht, sofern sie unvermeidbar ist.

Für jedes einzelne Recht gibt es klare Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass dieses eingeschränkt werden darf.

Gelten die Menschenrechte auch im Krieg?

Die Menschenrechte gelten nicht nur in Friedens-, sondern auch in Kriegszeiten. Wegen der erschwerten Bedingungen ist es dem Staat jedoch nicht immer möglich, alle Menschenrechte unter allen Umständen einzuhalten. In Notsituationen ist es daher erlaubt, unter gewissen Bedingungen einzelne Menschenrechtsgarantien vorübergehend ausser Kraft zu setzen.

Manche Menschenrechtsinstrumente enthalten deswegen eine so genannte Derogationsklausel. Bestimmte Garantien wie zum Beispiel das Recht auf Leben, das Folterverbot, das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft oder das Verbot rückwirkender Strafgesetze sind davon ausgeschlossen. Diese fundamentalen Garantien sind unter allen Umständen zu beachten. Spezifischen Schutz in Kriegssituationen bietet das humanitäre Völkerrecht.

Welches sind die wichtigsten Instrumente zum Schutz der Menschenrechte?

Die internationalen Abkommen sind die wichtigsten Rechtsquellen für die Menschenrechte. Darüber hinaus haben verschiedene regionale Organisationen wie der Europarat, die Afrikanische Union und die Amerikanischen Staaten wichtige regionale Menschenrechtsinstrumente verabschiedet.

Der Grundstein für den Menschenrechtschutz wurde 1948 mit der der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gelegt. Da sie eine Erklärung und kein juristisch bindendes Instrument ist, wurden 1966 von der Uno-Generalversammlung zwei für die Unterzeichnerstaaten verbindliche Konventionen verabschiedet: der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II).

Ausserdem hat die Uno-Generalversammlung eine Anzahl von Erklärungen und Konventionen zum Schutze bestimmter Rechte oder Personen mit bestimmten Bedürfnissen erarbeitet und verabschiedet. Zu vielen Konventionen wurden in der Folge Zusatzprotokolle erarbeitet, welche die Umsetzung und die Kontrollmechanismen festlegen und daher von grosser Wichtigkeit sind.

  • Genozidkonvention von 1948
  • Antirassismuskonvention von 1965
  • Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid von 1973
  • Antifolterkonvention von 1984
  • Konvention zum Schutz der Frauen von 1979
  • Kinderrechtskonvention von 1989
  • Wanderarbeiterkonvention von 1990

Daneben existieren weitere internationale Abkommen, die für die Menschenrechte von Bedeutung sind, aber nicht zu den Menschenrechtsabkommen im engeren Sinn gehören. Eine davon ist die Flüchtlingskonvention, die 1951 verabschiedet wurde und die zentralen Rechte von Flüchtlingen festhält.

In Kriegszeiten spielen die Genfer Konventionen von 1949 eine bedeutende Rolle für den Schutz der Menschen, insbesondere das Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten und die Zusatzprotokolle von 1977. Sie enthalten Garantien zum Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen und beschränkt die erlaubten Kriegsmethoden und –mittel.

Seit 1998 existiert zudem das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Damit können Individuen wegen besonders schlimmer Verbrechen angeklagt werden.

Die wichtigste Konvention in Europa ist die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), welche vom Europarat 1950 verabschiedet wurde. Eine Anzahl von Zusatzprotokollen ergänzen die Bestimmungen der Konvention, so zum Beispiel Protokoll 6 und 13, mit dem die Todesstrafe in Friedens- beziehungsweise in Kriegszeiten abgeschafft wurde. Die EMRK wurde 1961 durch die Europäische Sozialcharta ergänzt. Weiter wurde ein Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verabschiedet.

Ähnlich wurde auf dem amerikanischen Kontinent die Amerikanische Menschenrechtskonvention angenommen. Infolge des weit verbreiteten politischen Terrors auf dem Kontinent wurden eine Interamerikanische Konvention zur Verhütung und Bestrafung von Folter und eine Interamerikanische Konvention über das «Verschwindenlassen» von Personen erlassen.

Die Afrikanische Menschenrechtskonvention, die Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, wurde 1986 verabschiedet.

Im asiatischen und im arabischen Raum gibt es bis heute noch keine regionale Konvention über die Menschenrechte.

Wie unterscheiden sich Menschenrechtsverträge von anderen Verträgen?

Völkerrechtliche Verträge basieren grundsätzlich auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. An ein Menschenrechtsabkommen bleibt ein Staat, der dieses ratifiziert hat, dagegen auch gebunden, wenn sich andere Staaten nicht an deren Einhaltung halten. Ausserdem gibt es Menschenrechtsverträge, die, einmal unterzeichnet, nicht mehr kündbar sind, ohne dass sich die Vertragspartner damit einverstanden erklären.

Die beiden Uno-Pakte (Bürgerrechtspakt und Sozialpakt) sind solche Verträge. Dagegen können Staaten, die Vorbehalte gegenüber Artikeln oder Paragraphen der unterzeichneten Abkommen haben, diese bei der Ratifikation des Vertrages äussern und die Gültigkeit von bestimmten Artikeln oder Paragraphen einschränken. Solche Vorbehalte sind aber nur gültig, wenn sie nicht gegen Gegenstand oder Zweck des betreffenden Vertrages verstossen.

Vorbehalte gegenüber Garantien, welche auch im Gewohnheitsrecht oder im zwingenden Völkerrecht (ius cogens) verankert sind, sind nicht zulässig.

Gibt es formelle Unterschiede zwischen den einzelnen Rechten?

Nicht alle Menschenrechte besitzen die gleiche formelle Rechtskraft. Sie lassen sich danach unterscheiden, ob sie in menschenrechtlichen Verträgen und ihren Protokollen geregelt sind, zum Gewohnheitsrecht zählen oder aus Resolutionen und Deklarationen stammen.

Bei Deklarationen und Resolutionen erkennen Staaten grundsätzlich deren Inhalt an, rechtlich ist dieser jedoch nicht verbindlich. Dies bedeutet, dass Staaten damit nur eine moralische Verpflichtung eingehen. Im Gegensatz dazu sind Rechte, die in internationalen Konventionen und ihren Protokollen enthalten sind, für die unterzeichnenden Staaten verbindlich.

Zum Gewohnheitsrecht gehören die Rechte, die aus einer einheitlichen Staatenpraxis und der Überzeugung der Staaten, dass dieses Handeln rechtlich gefordert ist, entstehen. Welche Menschenrechte genau zum Gewohnheitsrecht zählen, ist jedoch umstritten.

Wen schützen die Menschenrechte?

Menschenrechte schützen Individuen, weshalb die Menschenrechte in der Regel als individuelle Rechte formuliert sind («jeder Mensch hat ein Recht auf…»).

Manche dieser Individualrechte weisen jedoch eine kollektive Dimension auf. Dazu gehören beispielsweise die Vereinigungsfreiheit, die Gewerkschaftsfreiheit und die Religions- oder Sprachfreiheit. In diesen Fällen tritt das Individuum zwar als Träger eigener Rechte auf, diese verweisen aber auf die soziale Gruppe und Gemeinschaft. Noch deutlicher weisen Garantien des Minderheitenschutzes kollektive Züge auf. Allerdings richten sich Rechte des Minderheitenschutzes in aller Regel an die Angehörigen der Minderheiten. So können sich gemäss Art.27 Pakt II nur Individuen auf dieses Recht berufen. [2]

Wen verpflichten die Menschenrechte?

Menschenrechte verpflichten in erster Linie den Staat. Er besitzt das Gewaltmonopol, damit er für die Sicherheit und Freiheit der Bürger und Bürgerinnen sorgt. Es besteht aber auch die Gefahr, dass er seine Verantwortung nicht wahrnimmt oder seine Macht missbraucht.

Die Menschenrechte sind dazu da, dem Gewaltmonopol des Staates Schranken zu setzen und damit die Gefahren zu verringern, welche den Menschen von Seiten der souveränen Staatsmacht potentiell drohen. [1].

Der Staat kann sich dieser Pflicht nicht mit dem Verweis auf die nationale Souveränität entziehen. Wozu der Staat konkret verpflichtet ist, ergibt sich aus den einzelnen Menschenrechten, an die er gebunden ist. Grundsätzlich verpflichten aber sowohl die bürgerlichen und politischen wie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte den Staat auf drei Stufen [1]:

  • Unterlassungspflicht: Die Unterlassungspflicht verpflichtet den Staat dazu, die Einzelnen nicht direkt oder indirekt an der Ausübung seiner Menschenrechte zu hindern. Der Staat muss die Menschenrechte achten, indem er sich passiv verhält und Eingriffe unterlässt, z.B. Folter bei Polizeiverhören oder Zensur der Medien.
  • Schutzpflicht: Da Menschenrechte nicht nur vom Staat, sondern auch von Privaten begangen werden (z.B. häusliche Gewalt, rassistische Übergriffe, gravierende Umweltverschmutzungen durch Unternehmen), hat der Staat eine Schutzpflicht. Er muss die Menschenrechte gegen die Übergriffe durch Dritte schützen. Dazu muss er gesetzliche Vorkehrungen treffen und bei Verstössen einschreiten.
  • Erfüllungspflicht: Der Staat hat eine Erfüllungspflicht: er muss die Ausübung eines Rechts überhaupt erst ermöglichen. Er muss alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um Personen, die unterhalb eines menschenrechtlichen Mindeststandards leben, dabei zu helfen, diesen Mindeststandard zu erreichen (z.B. Zugang zu öffentlichen Schulen und Gesundheitsversorgung für alle).

Bei allen Pflichten muss der Staat das Diskriminierungsverbot achten und darf niemanden aufgrund seiner Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politischen oder sonstigen Anschauung ausschliessen.

Wie sind Menschenrechte in der nationalen Gesetzgebung verankert?

Um ein Recht aus einer internationalen Konvention einklagen zu können, muss der Staat diese Konvention ratifiziert haben, und das Recht muss in der nationalen Gesetzgebung verankert sein. Bei gewissen Ländern werden die Rechte unmittelbar bei der Ratifizierung des Übereinkommens zu nationalem Recht (monistisches System), wie beispielsweise in der Schweiz. Bei andern Ländern müssen die Konventionen zuerst ins nationale Recht inkorporiert werden (dualistisches System). 1999 revidierte die Schweiz ihre Bundesverfassung und integrierte unter dem Titel Grundrechte die wesentlichen politischen und bürgerlichen Rechte, die im politischen Pakt enthalten sind. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, die im Sozialpakt enthalten sind, wurden als Sozialziele in die Bundesverfassung aufgenommen.

Sind Individuen und nichtstaatliche Akteure auch an Menschenrechtsnormen gebunden?

Da es der Staat ist, der die internationalen Menschenrechtsverträge aushandelt, unterzeichnet und ratifiziert, obliegt ihm die Pflicht, diese einzuhalten.

Seit den 1980er Jahren (Ende des Kalten Krieges) werden Menschenrechtsverletzungen jedoch zunehmend auch von privaten Akteuren begangen (z.B. bewaffnete Gruppen in Bürgerkriegen, multinationale Unternehmen, organisiertes Verbrechen). Private können für Menschenrechtsverletzungen nur dann direkt zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie für den Staat handeln (z.B. als Betreiber von Gefängnissen, PolizistInnen, Beamte) oder wenn sie in Situationen des Regierungszusammenbruchs de facto Regierungsgewalt ausüben. [1]

Ansonsten können Private meist nur indirekt, d.h. durch «ihre» Staaten, für Menschenrechtsverletzungen bestraft werden. Dazu müssen die Staaten entsprechende Straf- und Privatgesetze schaffen, die Opfer schützen und polizeilich intervenieren.

Für drei besonders schlimme Verbrechen können Individuen auch direkt vom Internationalen Strafgerichtshof zur Rechenschaft gezogen werden: für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Genozid.

Multinationale Unternehmen und Menschenrechte

Auch wenn sie mächtiger sind als manche Staaten, können multinationale Konzerne nicht an die existierenden Menschenrechtverträge gebunden werden. Dafür müssten neue Strukturen entwickelt werden.

Einige multinationale Unternehmen setzen sich durchaus mit ihrer gesellschaftlichen Verantwortung auseinander. Sie haben sich bereit erklärt, mit dem Uno-Global Compact gewisse Prinzipien der Menschenrechte, der Arbeitsbeziehungen, der Korruptionsbekämpfung und des Umweltschutzes anzuerkennen. Der Global Compact ist jedoch nicht rechtlich bindend.

Ein verbindlicheres Instrument auf Uno-Ebene wird zurzeit diskutiert. Diskussionsgrundlage dafür sind die «Uno-Normen für die Verantwortlichkeit transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte», die von Amnesty International und zahlreichen NGOs unterstützt werden. Mehr zu den Uno-Normen

Wer überwacht die Umsetzung der Abkommen?

In erster Linie sind die Staaten und ihre Gerichte für die Umsetzung der Menschenrechte verantwortlich. Viele Staaten verfügen heute über nationale Menschenrechtskommissionen, welche die Umsetzung der Menschenrechte überwachen. Die Schweiz hat keine nationale Menschenrechtsinstitution. Amnesty setzt sich mit anderen Organisationen für die Schaffung einer nationalen Menschenrechtsinstitution ein.

Die Erfahrung zeigt allerdings, dass nationale Mechanismen Menschenrechtsverletzungen oft nicht zu verhindern vermögen. Deshalb hat das Völkerrecht eine Vielzahl internationaler Überwachungsmechanismen geschaffen. Besonders bedeutsam sind die Aktivitäten des Uno-Menschenrechtsrats, der internationalen Strafgerichte und der Überwachungsorgane der Menschenrechtskonventionen. [1]

Uno-Menschenrechtsrat

Der Uno-Menschenrechtsrat wurde im März 2006 als Ersatz für die Uno-Menschenrechtskommission geschaffen. Der Rat mit Sitz in Genf besteht aus 47 Mitgliedstaaten und ist der Uno-Generalversammlung direkt unterstellt. Seine Mitglieder werden von der Uno-Generalversammlung mit absolutem Mehr für drei Jahre gewählt. Alle Mitglieder müssen freiwillige Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte formulieren.

Wenn Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen vorliegen, kann ein Mitglied durch eine Zweidrittel-Mehrheit aus dem Rat ausgeschlossen werden. Mit einem Evaluationsmechanismus soll die Einhaltung der Menschenrechtsverpflichtungen aller Staaten überprüft werden können.

Überwachungsorgane

Die Überwachungsorgane haben die Aufgabe, die Einhaltung der einzelnen Konventionen zu überprüfen. Die Staaten sind durch die Konventionen dazu verpflichtet, dem jeweiligen Überwachungsausschuss regelmässig einen Bericht über die Einhaltung ihrer Menschenrechtspflichten vorzulegen.

Die Berichte werden geprüft, mit Berichten von NGOs (so genannte «shadow reports») verglichen und mit einer Delegation des Staates in öffentlichen Sitzungen diskutiert. Darauf aufbauend formuliert der Ausschuss Beobachtungen (concluding observations) und Empfehlungen (recommendations).

Obwohl die Entscheide des Ausschusses nicht rechtlich bindend sind, akzeptieren die meisten Staaten die Empfehlungen zumindest teilweise und setzen sie um.

Bedeutsam sind die Empfehlungen auch für die NGOs im betreffenden Land, da sie ihnen Rücken stärken und ihre Arbeit erleichtern. Bei den meisten Konventionen können auch Individualbeschwerden eingereicht werden.

Internationaler Strafgerichtshof

Im Juli 2003 nahm der Internationale Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag seine Arbeit auf. Der ICC ist ein permanentes internationales Strafgericht, das für die Beurteilung besonders schwerer Straftaten zuständig ist: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

Daneben gibt es so genannte Ad-Hoc Tribunale, die sich mit schweren Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit spezifischen Konflikten befassen (Ex-Jugoslawien, Ruanda, Sierra Leone, Kambodscha).

Regionale Gerichtshöfe für Menschenrechte

Menschengerichtshöfe, die zu allen Menschenrechtsverletzungen Urteile erlassen, gibt es in Europa und in Amerika, sowie teilweise in Afrika.

Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte können sowohl Individuen wie auch Staaten, welche die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben, klagen. Während die Möglichkeit der Individualbeschwerde sehr häufig genutzt wird, gibt es kaum Staaten, die gegenüber anderen Staaten Beschwerde einreichen.

Welche Rolle spielen NGOs bei der Umsetzung?

Die Kapazität der internationalen Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechtssituation ist begrenzt. Deshalb spielen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wie Amnesty International für die Verwirklichung der Menschenrechte eine wichtige Rolle.

Sie berichten über die Situation der Menschenrechte im Allgemeinen (z.B. Amnesty-Jahresbericht), untersuchen behauptete Verletzungen in konkreten Fällen, stehen Opfern bei und intervenieren zu ihren Gunsten bei den zuständigen Behörden.

Ausserdem mobilisieren sie die Öffentlichkeit gegen Regierungen, die die Menschenrechte systematisch und schwer verletzen, verfassen Berichte (sog. «shadow reports») über die Einhaltung der Menschenrechte zuhanden der Uno-Organe und betreiben Lobbyarbeit. Mehr zur Arbeit von AI

Die Arbeit der NGOs wird durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte legitimiert. Sie hält fest, dass «alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen […] die Achtung dieser Rechte und Freiheit zu fördern und durch fortschreitende Massnahmen im nationalen und internationalen Bereiche ihre Anerkennung und Verwirklichung» zu gewährleisten.

Meine Rechte wurden verletzt: was nun?

Um ein Recht einklagen zu können, muss es zuerst in der nationalen Gesetzgebung verankert sein. Wenn Staaten internationale Menschenrechtsverträge unterzeichnen, bedeutet dies noch nicht, dass die Rechte sofort von den Bürgern eingefordert werden können.

Ausserdem kommt es darauf an, ob das Völkerrecht unmittelbar bei der Ratifizierung des Übereinkommens zu nationalem Recht wird (monistisches System) oder ob es zuerst noch ins nationale Recht inkorporiert werden muss (dualistisches System).

Weiter muss geklärt werden, ob das Recht self-executing ist, d.h., ob das Recht überhaupt ein einklagbares Recht enthält und ob dieses genügend präzise ist. Manche Verträge enthalten Regeln, die nicht direkt anwendbar sind oder die Staaten nur dazu verpflichten, nationale Gesetzgebung in diesem Bereich zu erlassen. Die politischen und bürgerlichen Rechte werden im Gegensatz zu den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechten oft als self-executing angesehen.

Nationale Klage immer zuerst

Eine mögliche Verletzung der Menschenrechte muss immer zuerst auf nationaler Ebene eingeklagt werden. Erst wenn alle nationalen Instanzen durchlaufen sind, ist eine internationale Beschwerde möglich. Nur in Fällen besonders schlimmer Menschenrechtsverletzungen (Kriegsverbrechen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) kann der Internationale Strafgerichtshof direkt agieren.

Je nach Herkunftsland und je nach Stand und Art der Ratifikationen im betreffenden Land kann die Beschwerde an ein regionales oder internationales Kontrollorgan weitergeleitet werden.


10 Kommentare zu „Menschenrechte – Amnesty International

    Alexander Berg sagte:
    März 9, 2014 um 6:18 pm

    AI ist eine Unterorgranisation der BRD.

    Kostorz Beata sagte:
    April 14, 2014 um 7:31 pm

    Menschenrechte sind nicht existent!Kinderrechte auch nur eine Floskel…..
    Mein Sohn wird dies Jahr 12 Jahre alt und wir haben uns seit 5 Jahren nicht gesehen…..
    Mein Kind hat kein Recht auf eine Familie….
    Ich,seine Mutter darf von meinem Buben nur träumen…..
    Ich stand alle Schickanen,Lügen,Gutachten,Verläumdungen des Kemptener Jugendamtes vertretten durch:
    Anette Balcar,Claudia Miller und Verena Lutz aus ohne im geringsten was zu erreichen!!!!!
    Ich sorge mich so sehr um mein Kind…..

    ---pharmaallergie sagte:
    Mai 19, 2014 um 9:09 pm

    Kindern Ritalin etc zu verordnen ist für mich auch ein Verstoss gegen das Menschenrecht (Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Recht auf Leben, Folterverbot, Genozidverbot, Verbot von Verschwindenlassen) !!!

    bettina Lohmüller sagte:
    August 5, 2014 um 2:59 am

    Ich ging 7 Jahre durch die Hölle, was das Jugendamt in Bayern mir und meinen Kindern angetan hat ist unbeschreiblich, erst nach meinen Umzug in ein anderes Bundesland bekam ich auch mein Sorgerecht und meine Kinder wieder!
    Wir mein Mann und ich hatten ein Haus gemietet, in dem selben Grundstück hatte auch mein Vermieter und seine Freundin ein Haus, mein Vermieter mißbrauchte meine damals 6 jährige Tochter, ich stellte sofort strafanzeige unter dessen brachten sie meinen Mann ins Grefängnis, da er wütend auf den Vermieter los ging, danach war ich für einige Monate alleine mit den ,kindern im Haus .. meine Zwillinge waren damals 6 Monate meine Tochter 6 Jahre und mein sohn 3 Jahre.
    Nach der Strafanzeige gegen den Vermieter lebten wir in ständiger angst, da dieser uns nach dem Leben trachtete, ich war verzweifelt , der Vermieter stellte im ganzen Haus die Heizung ab..im tiefsten winter! meine Schwiegereltern brachten uns Heizungen, ein richterlicher Beschluss , er musste die Heizung wieder anm stellen, danach ging er aufs Jugendamt und sagte ich würde meine Kinder bei Wasser und Brot in den Keller sperren.. das Jugendamt war da und überzeugte sich, dass er gelogen hatte. Ich flehte regelrecht um Hilfe und um eine andere Wohnung, doch nichts passierte, nur eine sogenannte Familienhilfe, die einmal die woche bei mir vorbei kam und eine Zeitung brachte . Die Situation spitze sich jedoch immer weiter zu. Der Vermieter rannte jeden Tag um unser Haus und schlug gegen die Fenster, versuchte ein zu brechen, drohanrufe .. Die Polizei unternam nichtes.. keiner wollte uns helfen!
    Eines Tages kam diese Familienhilfe und sagte sie hätte für mich und die kinder eine wohnung, jedoch müsste diese erst renoviert werden und ist erst in 3 wochen bezugs vertig, daher solle ich doch für diese Zeit einwilligen zumindest meine größeren Kinder zu einer Pflegefamilie zu geben, damit sie keine angst mehr haben.. erst weigerte ich mich, doch dann dachte ich an die Kinder und es wären ja nur 3 Wochen. Von wegen! ich sah meine beiden Kinder 6 monate nicht und wusste nicht wo sie sind.Nach dem holten sie auch meine Zwillinge, ich durfte die Kinder nicht einmal anziehen, sie waren noch im Schlafanzug, sie brachten meine Zwillinge zu einer Familie, die garnicht wusste dass sie kommen, meine Kinder mussten dort im Wohnzimmer zu zweit in einem Reisebett schlafen!
    Das Jugendamt gab mir Kontaktsperre.. natürlich nur zum eingewöhnen der Kinder.
    Unterdessen kam mein Mann wieder nach hause, nun ging es richtig los, selbst 2 Anwälte konnten nichts tun!
    Das Jugendamt wollte mich aus dem Verkehr ziehen weil ich wie eine Löwin gekämpt habe, sie wollten mich gerichtlich nach Erlangen in die Klapse einweisen lassen, da ich nach ihrer Meinung realitätsfremd war. Auch dies konnte ich nieder schmettern.. nun versuchten sie es anders.. ich würde drogen nehmen und alkohol trinken.. auch dies wurde von mir und den Untersuchungsergebnissen niedergelegt.
    Danach sperrten sie uns alle Gelder..wir waren gezwungen bei Kirchen um Lebensmittel zu betteln.
    Meine zwei größeren Kinder sind zu einer Pflegefamilie gekommen , die in einem Rohbau gewohnt hatten..das Haus war innen und außen noch nicht fertig..diese Menschen hatten noch einige andere Kinder.. sie selbst waren dreckig und schlampig..der Pflegevater hat gesoffen und von sauberkeit keine spur, doch das Jugendamt sagte..diese Pflegefamilie wurde sorgfältig ausgewählt!
    Meine Zwillinge kamen später zu einer Pflegefamilie in meine Nähe, ich holte sie täglich von 8.00 uhr bis 18 Uhr ab, dies war eine gerichtliche auflage, da die Plegemutter mit zwei Kindern überfordert war, wollte sie eins abgeben, doch war ich dagegen.
    Nach einigen Tagen bekam ich einen anruf.. unterdessen bin ich um gezogen.. dass das Jugendamt von jetzt auf gleich ohne ankündigung meine Zwillinge abgeholt hätte, beiide waren zu diesem zeitpunkt krank, das kümmerte das jugendamt nicht, die Nachbarn standen auf der straße und sahen mit an wie sie die schreienden Kinder ins auto packten!
    Sie brachten sie zu einer Plegefamilie , die wieder erst ein Haus gebaut hatte , selbst noch 2 Kinder hatte und der Mann nicht nur alkoholiker war sondern auch noch gewalttätig!
    Als ich endlich nach fast 9 Monaten meine Kinder besuchen durfte für 1 Stunde.. hatte mein Sohn 2 Jahre ein blaues Auge, die Jugendamttussi sagte lachend..selbst schuld er muss halt besser aufpassen!
    Am selben Tag als ich nach hause kam, bekam ich einen anruf von einer Mitarbeiterin vom Jugendamt die mir erzählte, dass die Pflegemutter bei einer Kollegin war und sagte sie hätte meine Sohn an den Küchenstuhl gebunden weil er geschriehen hätte und meine Tochter mit dem Gesicht in das heiße Essen getaucht , danach die Kinder in den Keller gesperrt!!
    Ich stellte sofort Strafanzeige, doch wurde diese abgewiesen..es wären keine körperlichen Schäden vorhanden.
    Mit viel Glück konnte ich erreichen dass meine Kinbder dort weg kamen..jedoch getrennt.
    Mein Vermieter hat 2 Jahre auf bewehrung und eine Geldstrafe von 2000 DM bekommen!!!!
    Natürlich ist das nicht alles , es ist viel mehr geschen, doch um das alles hier zu schreiben..da könnte ich seiten füllen.
    Das schlimme ist, dass jetzt nach so vielen Jahren das Jugendamt versucht wieder einen Fuß in die Tür zu bekommen!
    Vor einer Woche wurde ich von meinem Mann geschlagen, die Kinder bekamen nichts mit, da diese im EG unseres Hauses in den Zimmer waren und spielten, sie hörten lediglich dass etwas zu Boden gefallen ist. Ich rannte zu den Nachbarn um die Polizei an zu rufen..als diese ins Haus gingen um meinen Mann zu verweisen , gingen sie auch in das Kinderzimmer, meine Mädels wussten garnichts und waren erstaunt über den Besuch.
    Nun bekam ich einen Brief mit einer ankündigung des Hausbesuches zwecks gefährdung des Wohls meiner Kinder.
    Die Jugendamtsmitarbeiterin pocht auf einlass und sagte ich müsse ihr alles erzählen , denn es würde um das Wohlergehen der Kinder gehen.
    Nun habe ich Panik!!!!

    adamlauks11 sagte:
    November 13, 2014 um 6:36 am

    An die Experten unter Euch dringende Bitte um (Be)Rat(ung) in Sache VG 9 AR 7.14 FOLTER im Strafvollzug Berlin Rummelsburg DDR vordem Verwaltungsgericht Berlin.
    http://adamlauks.com/2014/10/30/vg-1-ar-50-14-per-feststellungsklage-zur-geschichtlivchwen-kategorie-folter-in-der-ddr-wahrheit-uber-endstadium-der-operativen-zersetzungsvorgange-der-stasi-und-ihrer-exkutive/
    Bekanntlich hat Deutschland den § Folter ff aus dem Völkerstrafgesetzbuch -unterzeichnet 2002 – nicht in das nationale Strafgesetzbuch übernommen, wodurch die Folter als solche in Deutschland nicht geahndet werden kann. Folter wird als Körperverletzung oder schwere Körperverletzung bestraft( was die nicht iast!)
    Deshalb, unter Anderem, konnte ich keinen Status als Folteropfer der STASI bis heute nicht erlangen- die Gerechtigkeit für Tätet und Opfer blieb auf der Strecke. So wollten das Leiter der Gauck Berhörde (1994) und die Staatsanwaltschaft II.
    Aus diesem Grunde, und vorerst nur aus diesem Grunde habe ich am 14.10.2014 am Verwaltungsgericht Berlin zur Niederschrift gegeben: http://adamlauks.files.wordpress.com/2014/10/0015.jpg
    Aus dem Schreiben vom 10.11.14 wird ersichtlich dass VG ein Problem hat, die oder den Beklagten herauszufinden, obwohl seine Rechtsantragsstelle selbst BRD eingesetzt hatte als Gegner in dieser Verwaltungsrechtstreitigkeit.
    Für jeden Rat eines Experten diesbezüglich wäre ich dankbar. Letztwendlich geht es um Feststellungsurteil : In DDR Strafvollzug Berlin – Rummelsburg-DDR wurde gefoltert und mißhandelt. Erst dadurch könnte ich den Status eines STASI-FOLTEROPFERs erlengen, und meine Würde wäre widerhergestellt ! – wenn auch nach 30 Jahren nach der Folter.
    Ist Deutschland in diesem Prozess die Beklagte !??

    Anonymous sagte:
    November 12, 2015 um 10:52 am

    Wie lange wollen jeweilige Betroffene es noch mit sich machen lassen das sich der Staat allzu offensichtlich entgegen jegliche Grundgesetze bzw. Grundrechte gegen jeweilige Betroffenen bzw. jeweilige Kinder vergreift ??? Greifen sie zurück !!!

      Claire Kirchhoff sagte:
      September 3, 2017 um 1:03 pm

      Wie?

    stasifolteropferadamlauks sagte:
    November 12, 2015 um 11:42 am

    Adam Lauks
    Zossener Str.66
    12629 Berlin

    Leiter der BStU
    &
    Behördenleitung
    Genosse Roland Jahn
    Karl-Liebknecht Strasse 31-33
    10178 Berlin Berlin 12.11.2015

    Akte BStU 000126 – IMS“Nagel“ IM A-Akte 806/83 Dr. Jürgen Erhard Zels / Handakte Lauks
    des Führungsoffiziers Oberleutnant Flöters vom 04.05.1984

    Sehr geehrter Henosse Roland Jahn
    Werte „Behördenleitung“

    Hiermit wende ich mich als Opfer der HV A, und des IMS „Nagel“ und als Leiter der Gruppe zum genehmigtwen Forschungsprojekt MfS Einfluss auf die Ärzte der DDR und als solcher beantrage ich die Herausgabe der IM A-Akte der Hauptabteilung Auslandsaufklärung des IMS „Nagel“ unter der Signatur Nr. 803/86 sowie die zum Verhafteten/Strafgefangenen Lauks angelegte HA (Handakte) aus der die Information des IMS „Nagel“ zum Strafgefangenen Lauks(II.VzA) vom 04.05.1984 stammt.

    Ihre Mitarbeiterin Frau Loos hatte mir im Rahmen des Forschungsprojektes die 1991 „neu erfasste“
    IM B-Akte in Kopie überlassen, die schlicht eine gesäuberte Akte des hoch angesiedelten IMS der Hauptverwaltung Auslandsaufklärung Dr.Erhard Jürgen Zels war, der zur Übernahme des U – Haftkrankenhauses Berlin-Hohenschönhausen als unbelasteter vorbereitet werden sollte.
    Für die Forschung ist die Akte des IMK/S „Nagels“ XV/2975/72 so gesäubert nur für die Geschichtsklitterung der HVA und der IM Ärzte im Dienste des MfS nützlich.

    In der Hoffnung dass ich die Akte Nr. 803/86 und meine darinn vermutlich enthaltene HA (Handakte) nicht per Gerichtsurteil erstreiten muss und mir endlich die Aufklärung meines Schicksals ermöglicht wird. Insbesondere geht es hier um die mir durch den IMS „Nagel“ zu Teil gewordene „lückenlose medizinische Behandlung“ die einem Pfusch im Haftkrankenhaus Leipzig Meusdorf zwei buchstäbliche Aufpfählungen beinhaltete, eine davon durch IMS „Nagel“ am 28.2.1983 und die andere auf SEIN Befehl im Buch bei Berlin, Haus 115 -1.Chirurgische Klinik (zur besonderen Verwendung des MfS) am 27.7.1983.
    Es ist besonders aufschlussreich, die hier benannte Quelle zu ermitteln die vom Anfang an die Übergriffe der Ärzte gesteuert haben muss nach einem Maßnahmeplan des Markus Wolffs und des späteren Vollstrecker Generaloberst Werner Großmann.
    Seit dem 09.04.1984 – nach der Folter im Haus 6 im März 1984 wurde jedqwede mwedizinische Behandlung von mir in schriftlicher Form abgelehnt, und alles was danach kam als Zwang und Körperverletzung erklärt.
    Der zweite im Bunde, IMS“Pit“ alias Oberstleutnant des Strafvollzuges Dr.Peter Janata, ehemalige Anstaltsarzt vom Frauengefängnis Hoheneck, der für die Übernahme als Hauptamtlicher als ungeignet erklärt und abgelehnt wurde ist eigentlich der das Ersuchen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten (MfAA) ignoriert, und entsprechend einem Maßnahmenplan- HV A
    Seite 2
    mich in die Absonderung der Psychiatrieshen Klinik Leipzig Meusdorf mit Zwang einweisen läßt, in die Obhut vom IMS„Georg Husfeldt“alias Oberstleutnant Dr. Jürgen Rogge,der Dritte imBunde,
    der mich dannspäter am 29.3.1985 in die Spezielle Strafvollzugsabteilung Waldheim überstellt in die Obhut von Leiter Oberstleutnant Günter Stöber und seinem Stellvertreter Major. Dr. Hillmann.
    Die IM Akte des späteren Chefpsychaters des MdI – Verwaltung Strafvollzug – MED-Dienste,IMS“Georg Husfeld“ alias Oberstleutnant Dr. Jürgen Rogge und des Major Dr. Hillmann gibt die Mitarbeiterin Frau Loos nicht heraus. Trotzdem auch Referatsleiter darauf hingewiesen wurde, dass gegen Rogge und Hillmann Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlichen Mord und Beihilfe zum Mord läuft und die ehemalige Mitarbeiter in der Gauck Behörde, Frau Dr. Sonja Süß alle Beide „aufgearbeitet“ hatte, somit praktisch keine weitere Recherchen nötig sind, wird die Herausgabe der Akte zwecks Forschungszwecke nicht herausgegeben!?
    Ob das im Sinne einer Zuarbeit zur geschichtlichen Aufarbeitung der DDR-Diktatur, wofür die BStU unter anderem ins Leben gerufen wurde,ist wage ich zu verneinen.
    Bekanntlich gab die verfassungswidrige Behörde bis jetzt über 2,5 Mrd € aus… ich frage mich: WOFÜR !??? wenn Frau Loos so konsequent womöglich Mörder von damals schützt!?

    Ich erwarte als Forscher und als Opfer die Vorlage der IM A-Akte 803/86 und die Nennung der Quelle und die Herausgabe der HA (Handakte Lauks) die Bestandteil dieser Akte sein müsste.
    Genauso bitte ich um die Kopie der Karteikarten des Hauptmann Genz und des Oberleutnant Flöter, um zu sehen wem sie in der HV A zu berichten hatten, was IMS „Nagel“ geliefert hatte!??
    Die Problematik der Schwärzung des Namens des Halters einer HA (Handakte) BStU 000161 vom 10.06.1985, worin der Rücklauf des Vorgesetzten des Führungsoffizier Oberleutnant Flöter zu vermuten ist in Puncto : FOLTERUNGEN im Frauengefängnis Berlin -Köpenick.
    Ihre Mitarbeiterin Frau Loos lehnt die Entschwärzung des Namens strikt ab, auch gegenüber dem Bundesdatenschutzbeauftragten in Bonn.
    Sie tut das und zweichnet es selbstverständlich „im Auftrag“ !? Bitte um die schriftliche Bestäti-gung, dass alle Unterlagen der BStU, die durch Mitarbeiter als i.A. abgezeichnet werden, im Auftrag des Leiters der BStU Herrn Roland Jahn, nach seiner vorherigen Zurkenntnisnahme rausgeschickt werden?

    Mit angemessener Hochachtung

    Adam Lauks
    ungesühntes Folteropfer der STASI
    und Opfer der Gauckschen & Jahnschen „Aufarbeitung“

    Anlage:
    BStU 000160
    BStU 000161
    und
    BStU 000126
    Kopieen:
    Bundestagspräsident Prof.Dr. Lammert mit der bitte um die Weiterleitung an die Expertenkommission und Petitionsschuss;
    Innenausschuss;
    Rechtsausschuss;
    Ethikrat
    BStU-Beirat

    Manfred Rausch sagte:
    August 8, 2018 um 7:27 am

    Kranker Junge erleidet Körperverletzungen in geschlossener Anstalt (Korruption, Drogen, Gewalt)

    Bitte helfen Sie mir. Mein vier-zehnjähriger Junge, vom Gymnasium kommend, völlig harmlos, tut sich und anderen nichts zu leide, seit zwei Jahren an ICD – 11 (Gaming Disorder) und an Adipositas mit ca. 30 Klilogramm Übergewicht erkrankt, wird von der Ergänzungspflegerin vom Jugendamt wegen Schulverweigerung in eine geschlossene Anstalt eingewiesen. Die Anstalt ist auf Drogenentzug und Gewalttätigkeiten spezialisiert, keinesfalls auf Spielsucht und Übergewicht. Als Aussätziger wird er dort von Jugendlichen, die wegen Schlägereien und Drogenentzug eingeliefert wurden, brutal zusammengeschlagen, und zum Notarzt gebracht.

    Kurz danach muss er zum zweiten Mal zum Notararzt. Diesmal vermutlich wegen Drogenkonsum. Zum Rauchen verführt, erleidet er Bewusstlosigkeit und bricht im Schwimmbad zusammen.

    Der behandelnde Notarzt erkennt die Gefahr, steht aber selbst in Arbeitszwang. Jedoch schreibt er eine dringende Empfehlung der stationären Unterbringung in eine Klinik mit ärztlicher Aufsicht.
    Bilder der Verletzungen am ganzen Körper sind verfügbar.

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