Einer flog über das Kuckucksnest – Bundestag legalisiert psychiatrische Zwangsbehandlung

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Anlässlich der 2./3. Lesung des Gesetzes zur Wiedereinführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme im Betreuungsrecht am 17.01.2013 im Deutschen Bundestag bekräftigt die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention ihre Kritik an dem Gesetzentwurf.

“Es bestehen nach wie vor große Zweifel, ob der Entwurf im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention steht”, erklärte Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention. Menschenrechtlich fragwürdig sei, ob eine psychiatrische Behandlung ohne freie Zustimmung der betroffenen Person vorgenommen werden dürfe, so Aichele weiter. Vor dem Hintergrund der aktuellen menschenrecht-lichen Diskussion und der Entwicklung des internationalen Rechts gebe es schwer-wiegende Bedenken gegen eine solche Regelung.

“Mit der Verabschiedung der Gesetzesvorlage verpasst Deutschland eine historische Chance, aus den Erfahrungen einer Psychiatrie ohne Zwang zu lernen und das System der psychiatrischen Versorgung weiterzuentwickeln”, sagte Aichele. Bevor über eine gesetz-liche Neuregelung der Zwangsbehandlung nachgedacht werde, seien eine umfassende Überprüfung der Psychiatrie und strukturelle Verbesserungen der psychiatrischen Versorgung auf der Basis der Menschenrechte unabdingbar.

Die Monitoring-Stelle empfiehlt dem Deutschen Bundestag, mittels einer parlament-arischen Enquete-Kommission Maßnahmen für die notwendige menschenrechtsbasierte Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung in Deutschland vorzubereiten. Die menschenrechtlichen Anforderungen, etwa die Freiwilligkeit in allen Fällen zu gewähr-leisten, sollten auch die Bundesländer bei der anstehenden Überarbeitung der sogenannten Psychisch-Kranken-Gesetze beachten.

Künftig dürfen Ärzte Patienten in stationären Einrichtungen und gegen ihren Willen behandeln, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Patient kann die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen,
  2. es wurde versucht, den Patienten/Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
  3. die Zwangsmaßnahme ist nötig, “um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden”,
  4. der zu erwartende Nutzen des Eingriffs in die Selbstbestimmung überwiegt “die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich” und
  5. die Zwangsmaßnahme wurde durch ein Betreuungsgericht / Vormundschaftsgericht genehmigt.

Ferner sieht das Gesetz die Einschaltung eines Verfahrenspflegers vor, der dem “besonderen Schutzbedürfnis” der Betroffenen Rechnung tragen soll.

§ Weiterführung 3. Reich, Gleichschaltungsparteien, BVG Juli 2012: Wahlen ungültig, 8.12.2010 doppelt staatenlos, EU-Todesstrafe:

Jetzt kommt die NaZi-Zwangspsychiatrisierung … dann die Lobotomie … und morgen die Euthanasie?

heimat-blauer-punkt

Urkunde 146 / der blaue Punkt leitet die Befreiung vom NaZi-Joch ein!

2 Kommentare zu „Einer flog über das Kuckucksnest – Bundestag legalisiert psychiatrische Zwangsbehandlung

    Fürchtegott Gieger sagte:
    Dezember 31, 2013 um 1:27 pm

    Noch vor 2-3 Jahren hätte ich es nicht für möglich gehalten, daß derartige Zustände, wie die Zwangspsychiatrisierung (Mollath-Kulac-Stephan) in Deutschland möglich seien. Deshalb halte ich es für ZWINGEND notwendig, daß derartige Verfahren, ebenso wie Gerichtsverfahren digital mitgeschnitten werden.
    Es geht um die Freiheitsrechte des Menschen, einem Menschenrecht also.

    Kooperation sagte:
    September 14, 2014 um 9:00 pm

    Ich war heute in Sülzhayn bei Ellrich/ Harz, der Weg führte über eine polizeilich versperrte Schranke zum sogenannten Knappschafts Sanatorium oder auch Dr. Kremsers Klinik genannt. Die Patienten waren dort volkommen ausgeliefert.

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