Prozessbeobachter
Familienrecht
Liebe Freude und Bewohner von Auersmacher und Umgebung
ich, verzweifelte Mutter, suche zahlreiche Prozessbeobachter
26. Februar 2014 13:40 Uhr, Saal 101
Amtsgericht Saarbrücken, Am Heidenkopf
Kinder und ich haben seit fast 4 Jahren keinen Kontakt
seit einem halben Jahr kein Lebenzeichen
Bitte unterstützen Sie sich mich gegen Justizwillkür
Zwecks Einhaltung von Grundgesetz, UN-Konventionen und wissenschaftlichen Nachweisen
Bitte mich auch mit meiner Petition untersützten
zur Petition geht es über die Adresse
https://www.openpetition.de/petition/online/sofortiges-lebenszeichen-kontakt-familienleben-mit-meinen-kindern
Claudia Sckaer, geb. Quack
http://deutsche-direkthilfe.de/claudia-sckaer-ich-darf-meine-vier-kinder-nicht-sehen/
Dieses wäre der vollständige Text gewesen.
hiermit stelle ich o.a. Petitionen wegen massiver, korrupter Rechtsbeugung durch das Amtsgericht Saarbrücken. Seit fast vier Jahren haben Kinder und ich keinen Kontakt. Seit über fünf Monaten haben wir kein Lebenszeichen voneinander. Richter Christmann bearbeitet meine Anträge nicht. Herr Weber vom Justizministerium und Herr Weber von der Dienstaufsicht finden keinen Grund für ein dienstaufsichtsrechtliches Vorgehen, obwohl gerade dies ein Grund ist. Mit der fehlenden Bearbeitung meiner Anträge ist das Recht des gesetzlichen Richters nach dem Grundgesetz nicht erfüllt und nicht gegeben.
Ich kann nicht mehr. Ich habe mich am 31.01.2014 übergeben. Mir geht es nicht gut, Kopfschmerzen, schlecht. Verkraften aber wie? Aushalten wie? 1.000 entsorgte Elternteile bringen sich pro Jahr um. Fehlender Kontakt von Eltern und Kindern, schädigt Eltern und Kinder.
Am 12.05.2010 wurden mir meine Kinder Justin, 3 Jahre alt, weil er an dem Tag nicht in den Kindergarten wollte, es keine Kindergartenpflicht besteht und Julien, 2 Jahre alt durch die Eltern des Vaters der Kinder entführt. Der Vater des Ex-Mannes zog an Justin. Dieser schrie Mama, Mama und wollte nicht mit. Am 31.05.2010 musste ich dann auch noch die Kinder Maurice und Marcel, beide 10 Monate alt herausgeben. Dies ohne Beschluss. Wenigstens durfte ich Marcel noch füttern und ihm die Windel wechseln. Seit dieser Zeit haben wir keinen Kontakt mehr.
Ich fordere die Sofortige Aufhebung der Folter und unser gesundheitlichen Schädigung und unsere Diskriminierung.
Ich weise darauf hin, dass wir nach Artikel 14 EMRK, den Genuss haben dass uns die in der UN-Menschenrechtskonvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status gewährleistet wird.
In Artikel 8 EMRK ist das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verbürgt.
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Von den Beteiligten beim Familiengericht in den Verfahren Sckaer wurde und werde ich diskriminiert. Darunter leide ich derzeit schwer. Mit voller Absicht wurden mir die Verleumdungen und Unterstellungen des Vaters der Kinder durch den Verfahrensbeistand der Kinder erneut unterstellt. Dies mit Absicht damit ich verzweifle und mich umbringe. Ich weise darauf hin, dass es mir unter Diskriminierung nicht mehr möglich ist an einem Familiengerichtstermin teilzunehmen. Ich muss es mir aufgrund falscher Gutachten, die ohne eine Interaktionsbeobachtung, ohne Befragung von Personen die mich kennen, ohne Tests, als auch fehlender Revisionsmöglichkeit, nicht gefallen lassen mich falsch behandeln zu lassen, mir unterstellen zu lassen, dass ich, die als Spätgebärende vier Kinder auf die Welt gebracht habe, die ich alle hätte abtreiben können, ich würde den Vater der Kinder und die Kinder umbringen, ich wäre durch die Kinder belastet. Dies ist eine haltlose nicht überprüfte Angabe, weil keine Interaktionsbeobachtung gelaufen war. Ich hatte meine 10 ¼ Jahr jüngere Schwester mit erzogen und habe viele Unternehmungen mit ihren Freunden und Freundinnen getätigt. Würde ich meine Kinder umbringen wollen, was nicht der Fall ist, hätte ich dies unlängst getan. Denn derjenige der das will, den hält auch keine Tür und kein Gewaltschutzbeschluss. Im Übrigen ein Gewaltschutzbeschluss, der durch die Gewalt des Ex, dem dieser eigentlich gehört, erfolgt ist. Denn er trachtet mir mit Gewalt nicht umgekehrt. Zur Zeit des Zusammenlebens hatte er mir nachts versucht eine Flasche Mineralwasser im Bett überzuwerfen. Daher befindet sich hinter meinem Kopfkissen ein Loch in der Wand. Er hatte mich ständig sehr unsanft durch das Haus geschubst. Er hatte mir die Babynahrung übergeworfen. Er hat letztendlich durch diese Angabe ich hätte ihn bedroht erreicht, dass ich durch Gewalt in die Psychiatrie gebracht wurde. Ihm ist bis heute nicht ein Haar gekrümmt worden. Durch seine falsche Aussage, ich würde ihn und die Kinder umbringen, hat er erreicht, dass mir Gewalt angetan wurde, dadurch habe ich keinen Kontakt mit den Kindern. Dadurch bin ich ausgegrenzt und seelisch hoch belastet. Dies ist Gewalt und Folter mir und den Kindern gegenüber.
Selbst im Sommer kam er im Deutsch-Französischen-Garten auf mich zu. Polizei war vor Ort. Komisch dass obwohl er wütend um sich schlagend auf mich zugegangen war, ich dann gehen musste.
Ständig wird mir vorgehalten, dass ich den Vater der Kinder als auch die Kinder um-bringen will. Dies sind Unterstellungen von dem Vater der Kinder, damit er den Genuss hat von Unterhaltsvorschuss, Kindergeld und Hartz IV und sonstigen Leistungen, damit er nicht mehr arbeiten gehen muss. Diese Unterstellungen kommen daher von allen Beteiligten, samt Richter Christmann. Diese Diskriminierung brauche ich mir bei Gericht nicht gefallen zu lassen. Ständig erfolgen die Versuche in mein Privatleben einzugreifen. Dies kann ich nicht mehr ertragen. Ständig wird mir allein auf Wunsch des Kindsvaters angegeben ich muss begleiteten Umgang machen. Dies kann ich nicht mehr tragen und ertragen. Diese Worte verbitte ich bei Gericht genauso wie die Behauptungen ich wäre psychisch krank. 80 % der Gutachten sind falsch. Ich habe einen Anspruch auf Reputation. Ich bin ausgegrenzt, ich werde in nicht vorhandene Krankheit hineingedrängt. Auch dies ein Vorgang, den ich mir nicht gefallen lassen muss.
All diese Unterstellungen und Verleumdungen haben mich meines Lebensinhalts meiner Freude und Anteilnahme im Leben zerstört. Mir meinen Lebensinhalt geraubt, für die Ruinierung meines Lebens gesorgt.
Unterstellungen die mit voller breiter Seite vom Jugendamt und allen Beteiligten erfolgt ist und derzeit noch erfolgt. Von Menschen die mich außer von den Gerichtsterminen nicht kennen.
Ich muss es nicht tragen, dass die Beschlüsse aufgrund dieser Diskriminierung länger Bestand haben und immer wieder Rückgriff auf diese diskriminierenden Beschlüsse gezogen wird. Ich habe für meine Kinder gesorgt, ich habe meinen Kindern nichts getan. Mir wurde aufgrund Unterstellung und Verleumdung vier Mal Gewalt angetan. Davon drei Mal durch die Polizei. Mir wurden die Kinder entführt. Nicht ich habe Kinder entführt und vorenthalten. Das was hier vorliegt ist Beihilfe zum Kindesentzug, Kindeswohlschädigung und Bindungsunfähigkeit.
Niemand hat ein Recht mich und meine Kinder zu schädigen, uns seelisch zuzusetzen, uns voneinander auszugrenzen und schon gar nicht aufgrund Verleumdung und Unterstellung.
Verleumdung und Unterstellung sind bei Familiengericht Tagesordnung und haben dort nichts zu suchen und zu unterbleiben.
Ich habe ein Anrecht, dass ich, ein faires, nicht diskriminierendes Verfahren habe. Dies ist bis heute nicht der Fall. Auch entspricht es mit Billigung des BVerfG dem Kindeswohl grundsätzlich am besten, wenn das Kind von dort wo es entführt wurde, zurückgegeben wird (13VerfG, FamRZ 1996, 405). Soweit dieser Eltern-teil die Kinder in der Weise beeinflusst, dass sich diese gegen eine Rückkehr aussprechen, hat sie dies zu verantworten. Es obliegt ihm, alles zu unternehmen, um die mit der Rückkehr der Kinder typischerweise verbundene Beeinträchtigung des Kindeswohls möglichst zu vermindern. Dies gilt insbesondere für den Fall der ablehnenden Haltung der Kinder, zurückzukehren.
Ich muss es mir auch nicht die Anordnung durch das Amtsgericht aufgrund Beschwerde, gefallen lassen mich bei jedem Besuch anpöbeln zu lassen mich auszuziehen und meine Taschen zu leeren. Es ist sehr wohl das Recht des Bürgers seine Meinung frei in Wort, Bild und Schrift zu äußern. Abgesehen dies auch ohne Anordnung mehrfach der Fall war.
1 BvR 177 B/91 vom 5.3.1992
(Zitat)„Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Artikel 5, Absatz 1, Satz 1 Grundgesetz gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert.“(Zitat Ende)
Auch diese Diskriminierung brauche ich mir nicht gefallen zu lassen und verbiete diese daher.
Ich bitte daher und habe den Anspruch, dass alle Verfahrensbeteiligten angehalten werden, jede Form von Diskriminierung mir gegenüber zu unterlassen, dass diese als Verfahrensbeteiligte ausgeschlossen werden und den Verhandlungsraum verlassen müssen. Es ist auch Anspruch von mir dass jedem Verstoß von Grundgesetz und Konventionen sofort strafrechtlich nachgegangen wird, diese unverzüglich geahndet werden. Ich beanspruche auch, dass ich einen Richter habe, der in der Lage ist Gesetze richtig anzuwenden, diese einwandfrei zum Ausdruck zu bringen und den Inhalt der Gesetze zum Ausdruck zu bringen. Der die Gesetze kennt und anwendet. Der den Inhalt der Paragraphen in der Lage ist zu verstehen und richtig anzuwenden. Ein Richter der die Verfahrensabläufe kennt und beherrscht und keinerlei Konfabulationen von sich gibt. Ein Richter der nicht verhindert, dass ich keine Rechtsverteidigung habe. Der meine Mutter, die selbst schon ein Verfahren am Familiengericht hatte, weil auch sie keinen Kontakt mit den Kindern hat, als Bekannte von mir bezeichnete, so dass selbst eine Verteidigung und damit eine Zeugenaussage über mich verhindert war und den Beisitzern, von denen eine von ihm selbst geladen war, nicht angibt dass sie sich bei Gericht nicht aufzuhalten hätte, weil er mir die Beisitzer nicht genehmigt. Ich bestehe daher und aufgrund der Länge der Zeit auf der sofortigen Herausgabe meiner Kinder an mich. Dieses Land hat für meine und der Kinder Schädigung gesorgt. Alle vier Kinder sind sprachbehindert. Zwei gehbehindert, weil sie ständig angeschnallt wurden. Die beiden Jüngsten machten daher ihre ersten Schritt erst im Alter von vier Jahren. Die Behinderungen behalten Maurice und Marcel für ihr gesamtes Leben. Die Folge von Fehlentscheidung. Dementsprechend haben wir Anspruch auf Schadenersatz.
Alle spielen hier, mir scheint mit Absicht spekulativ mit meinem Tod, damit die Akte geschlossen werden kann und mit den Kindern das Geschäft mit dem angeblichen Kindeswohl weitergehen kann. Die Kinder werden schon psychiatrisiert. Damit sich Familiengericht mit Jugendamt und dann folgend das Jugendamt mit Förderverbänden, dem Sozialministerium und Landesamt für Soziales, auf Kosten des Steuerzahlers, gegenseitig die Hände schmieren.
In Erwartung der Einhaltung der o.a. Artikel als auch der Einhaltung von Gesetz und bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen.
Das Kind hat aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner eigenen Persönlichkeit, das allerdings den in dieser Verfassungsbestimmung genannten Eingrenzungen unterliegt (BVerfGE 53, 185 [203]). Das Verhältnis des Elternrechts zu diesem Kindesrecht wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt. Dieses ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, der vom Recht zur Pflege und Erziehung spricht und so schon per definitionem das Kindesinteresse in das Elternrecht einfügt (vgl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 3 Rdnr. 22). Dabei ist jedoch zu bedenken, dass es in erster Linie die Eltern sind, die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ihre Kinder zu erziehen haben. Sie sollen das Recht haben, Pflege und Erziehung “nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten” (BVerfGE 24, 119 [143]; 31, 194 [204]; 47, 46 [69 f.]). Diese Verantwortung ist eine Eltern-Verantwortung und jedenfalls keine primäre Staatsverantwortung. Die Eltern genießen insoweit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern.
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Das Umgangsrecht eines Kindes sichere dessen Interessen an der Wahrnehmung sozialer Kontakte.
Das durch § 1684 BGB gewährte Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem (nicht bei ihm lebenden) Kind erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht somit unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ). Es ermöglicht im Falle einer Trennung der Eltern dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, ; 64, 180 ). Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339 ; 17, 407 ).
Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 ).
Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Ansprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren. In der Kommunikation mit beiden Elternteilen kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133; Brandenburgi-sches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).
§ 31 BVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§ 6 Grundgesetz
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses “natürliche Recht” den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 60, 79 ). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet (vgl. BVerfGE 34, 165 ). In der Beziehung zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. BVerfGE 60, 79 m.w.N.).
Eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Trennung des Kindes von seinen Eltern fortdauern kann, ist mit dem in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG gewährleisteten Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes – auch unverschuldetes – Fehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes (vgl. BVerfGE 7, 320 ;59, 360 ), jene von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ;60, 79 ). Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 ).
§ 18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(3) Satz 3 Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden
Eine Beratung habe ich bis heute nicht durch das Jugendamt erhalten. Auch nicht durch die Verfahrensbeistände. Selbst Mediation am Amtsgericht wurde mir abgelehnt.
§ 1626
Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Artikel 8 EMRK
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel 14 EMRK
Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Artikel 2 [Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Artikel 4 [Verwirklichung der Kindesrechte]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 5 [Respektierung des Elternrechts]
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.
Artikel 8 [Identität]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Artikel 9 [Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang]
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
Artikel 12 [Berücksichtigung des Kindeswillens]
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Artikel 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit]
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 16 [Schutz der Privatsphäre und Ehre]
(1) Kein Kind darf willkürlich oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 18 [Verantwortung für das Kindeswohl]
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.
Artikel 22 — Achtung der Privatsphäre
(1) Menschen mit Behinderungen dürfen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben, keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes ausgesetzt werden. Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
(2) Die Vertragsstaaten schützen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen die Vertraulichkeit von Informationen über die Person, die Gesundheit und die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen.
Artikel 23 — Achtung der Wohnung und der Familie
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen.
Das Bundesverfassungsgericht weist in seinen Beschlüssen 1 BvR 3189/09 vom 14.07.2010 und 1 BvR 2604/06 vom 18.12.2008 auf folgende Grundsätze (Art. 6 GG) hin:
Ungerechtfertigte Umgangseinschränkungen verletzen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
Auch das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen .
Auch wenn das Kind nicht bei einem Elternteil lebt, muss grundsätzlich der persönliche Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglicht werden. Dasselbe gilt auch wenn das Kind fremd untergebracht ist. (Pflegefamilie, Heim)
Es entspricht dem Kindeswohl, dass die familiären Beziehungen aufrechterhalten werden und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln getrennt wird.
Nur wenn eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes bei Wahrnehmung eines Umgangsrechtes entstünde, ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss zum Schutze des Kindes veranlasst.
Der Wille des Kindes muss berücksichtigt werden, soweit dieser mit seinem Wohl vereinbar ist.
Das Kind muss im Gerichtsverfahren die Möglichkeit erhalten, seine persönlichen Beziehungen zu seinen Eltern erkennbar werden zu lassen.
Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechtes bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, welche eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage notwendig werden lässt.
Artikel 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kinder bestehende Familiengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass Artikel 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind garantiert.
Die Verfassungsgrundsätze verlangen eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zumindest – auch – nahe Verwandte – zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 ). Hieraus folgt, dass die Gerichte bei der Auswahl eines Vormunds bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln zu beachten haben.
Sind diese Verwandten zur Führung der Vormundschaft geeignet im Sinne von § 1779 Abs. 2 BGB, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige Förderung des Kindes.
Die Umgangsrechte gelten gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes auch für Großeltern, da diese ebenfalls unter den Schutz des Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK fallen (siehe BVerfG, 1 BvR 2604/06 vom 18.12.2008 – im Blog unten)
Montag, 30. Juli 2012
Bundesverfassungsgericht: Bei Sorgerechtsentzug muss Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten sein
BVerfG, 1 BvR 3116/11 vom 28.2.2012, Absatz-Nr. (1 – 38), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120228_1bvr311611.html
Rechtsanwältin Katrin Hombach in Sozietät Rechtsanwälte Hoffmann, Peschkes & Partner GbR, Langgasse 36, 65183 Wiesbaden und Rechtsanwälte Hausmann & Sandreuther, Bahnhofstraße 31, 91126 Schwabach
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem vorliegenden Beschluss mit einer immer wiederkehrenden Problematik befasst:
Sowohl Jugendämter, als auch Sachverständige stellen gerne viele negative Verhaltensweisen bei ihrem Klientel fest und leiten daraus eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung oder Erziehungsunfähigkeit ab, mit der Folge, dass den betroffenen Eltern bzw. Elternteilen mit einer solchen Begründung die elterliche Sorge entzogen wird.
In dem vorliegenden Beschluss verdeutlicht das Bundesverfassungsgericht dass Befürchtungen für eine in der Zukunft liegende mögliche Gefährdung eines Kindes keine Grundlage für einen Sorgerechtsentzug gem. § 1666 BGB rechtfertigen. Vielmehr müsse ein bereits eingetretener Schaden belegt sein.
Der Gesetzgeber hatte im Jahre 2000, das Gesetz zur Achtung der Gewalt in der Erziehung(§ 1631 BGB) beschlossen und verkündet hat.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
63 % der jugendlichen Selbstmörder
74 % der schwangeren Teenager
90 % aller Ausreißer und obdachlosen Kinder
70 % der Jugendlichen in staatlichen Einrichtungen
85 % aller jugendlichen Häftlinge
76 % aller Schulabbrecher
75 % aller Heranwachsenden in Drogenentzugszentren
88 % aller verhaltensgestörten Kinder und Jugendlichen.
sind Trennungskinder.
Ich hatte am 30.01.2014 erneut an das Amtsgericht Saarbrücken, die Dienstaufsicht geschrieben, dass ich darunter leide von meinen Kindern nichts zu wissen, und dass innerhalb der nächsten Minuten meinem Anliegen nachgegangen wird. Es erfolgte keine Reaktion. Folgedessen rief ich an. Herr Weber gab an er hätte die Polizeiinspektion Saarbrücken Brebach involviert und dass er mich nicht helfen könnte und legte auf. Bravo die Dienstaufsicht geht nicht gegen den Richter vor der für die Missstände sorgt, mir geschrieben hatte weil ich nicht nachweisen kann, dass ich keine Auskünfte erhalte, was ich nicht kann, geht er dem nicht nach und macht keine Verhandlung und keinen Termin.
Der Nachweispflichtige ist der Ex nicht ich.
Folgedessen rief ich bei der Polizei an und gab dieser an, sie wollen wegen Folter, gegen die für meinen Zustand Verantwortlichen, das Amtsgericht Saarbrücken vorgehen. Hierauf habe ich einen Anspruch.
Mir wurde angegeben, das tun zu wollen.
Und von wegen die Polizei wollte mir weiterhelfen. Das Ordnungsamt hatte Anzeigen von der Polizei erhalten. Ah 43 Sek.-Gespräch und seine ungerechte Folge.
Dann klingelt es. Es hatte damit 7 Stunden gedauert. Die Polizei stand vor der Tür. Nicht die Kinder. Es war möglich ein Schreiben der Polizei zukommen zu lassen. Mir ein Schreiben zukommen zu lassen, dass Kinder und ich endlich ein Lebenszeichen oder Kontakt miteinander aufnehmen können, dazu war das Gericht nicht in der Lage.
Ich möchte dass wegen Folter vorgegangen wird.
Von der Staatsanwaltschaft eine Ablehnung erhalten
Am Amtsgericht eine Ablehnung erhalten.
Und wieder ist es nicht möglich wegen Folter vorzugehen. Folter die durch das Amtsgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken ausgeübt wird.
Niemand will im Saarland zuständig sein.
Auf meine mittlerweile dreimaligen Anträge auf Disziplinarverfahren gegen den Richter, habe ich bis heute noch nicht ein Eingangsschreiben erhalten. Wäre den Anträgen nachgekommen, würde die heutige Situation nicht bestehen.
Zahlreiche Richter schädigen vorsätzlich das Kindeswohl. Es ist der Wahnsinn und die Verfahrensanwälte die zwar beigeordnet werden, machen nichts und beziehen pro Forma Geld für nichts. Da kann man sich wirklich fragen für was die eingesetzt werden, außer das Geld im großen Stil zum Fenster herausgeworfen wird.
Entzug von Kindern, die Existenz ist denen genommen, die sich umgebracht haben und denen die sich mit den familienrechtlichen Schreiben auseinandergesetzt haben.
Schon in den fünfziger/sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts wurde bei Kindern, die ohne Bezugsperson aufwuchsen, beobachtet, dass eine fehlende oder gestörte Mutter-Kind-Beziehung zu Fehlentwicklungen und Entwicklungsstörungen bis hin zum Hospitalismus (auch Deprivationssyndrom genannt) führen kann (Spitz, 1945; Coleman & Provence, 1957). Im späteren Entwicklungsverlauf kann dies zu Verzögerung oder Störungen der Persönlichkeitsentwicklung und zu Defiziten der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (Brodbeck & Irwin, 1946), bis hin zu psychischen Erkrankungen, wie der Depression oder Schizophrenie (Agid et al., 1999; Heim & Nemeroff, 2001) führen.
Seelische Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Zitat aus dem Brandenburger Leitfaden “Früherkennung von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche” Diagnostik, Fallmanagement, Hilfesystem. Zweite, überarbeitete Auflage Potsdam, November 2007, Seite 10: Seelische Gewalt
“Seelische Gewalt wird meist als Drohungen, verletzende verbale Äußerungen und Redensarten, Zwänge, emotionales Erpressen oder Liebesentzug, Abwendung oder Ablehnung ausgeübt. Zu unterscheiden sind aktive Formen seelischer Gewalt, wie feindliche oder abweisende Verhaltensweisen, von passiven Formen, wie das Unter-lassen oder Vorenthalten von Erfahrungen oder Beziehungen, die zu einer gesunden emotionalen Entwicklung erforderlich sind. Alle Formen seelischer Gewalt beeinträchtigen die Vertrauensbeziehung zwischen Bezugsperson und Kind und behindern das Kind damit in seiner geistig-seelischen Entwicklung zu einer autonomen und le-bensbejahenden Persönlichkeit (Eggers 1994)
“Seelische Gewalt wird meist als Drohungen, verletzende verbale Äußerungen und Redensarten, Zwänge, emotionales Erpressen oder Liebesentzug, Abwendung oder Ablehnung ausgeübt. Zu unterscheiden sind aktive Formen seelischer Gewalt, wie feindliche oder abweisende Verhaltensweisen, von passiven Formen, wie das Unterlassen oder Vorenthalten von Erfahrungen oder Beziehungen, die zu einer gesunden emotionalen Entwicklung erforderlich sind. Alle Formen seelischer Gewalt beeinträchtigen die Vertrauensbeziehung zwischen Bezugsperson und Kind und behindern das Kind damit in seiner geistig-seelischen Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit (Eggers 1994)
Als gesichert gehen andere Senate und das Bundesverfassungsgericht in diesem Rahmen davon aus, dass die Trennung des Kleinkindes von seinen leiblichen Eltern zu den schwerwiegendsten psychischen Einwirkungen auf ein Kleinkind gehört, weil in diesem Alter die emotionale Bindung an die leiblichen Eltern, namentlich die leibliche Mutter, zentral und lebensbestimmend ist.
Eltern-Kind-Trennungen haben für alle Beteiligten traumatisierende Folgen, so dass häufig der Schaden für die Kinder durch solche Trennungen größer ist, als derjenige Schaden vor dem sie durch die Trennung (vorgeblich) bewahrt werden sollen.
Die zwangsweise Trennung der Klägerin von ihren leiblichen Eltern stellt einen tief-greifenden, mit seelischen Verletzungen verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) dar. welches namentlich durch Art. GG Artikel 6 Abs. GG Artikel 6 Absatz 2 GG noch unter besonderen Schutz gestellt wird, welcher nur durch Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung kompensierbar ist. (…)
Heute wird bei einer Vielzahl von körperlichen und seelischen Erkrankungen und psychosozialen Verhaltensstörungen die Ursache in den primären Beziehungserfahrungen der ersten Lebensjahre erkannt. Diejenigen die durch fehlenden Kontakt verursacht werden. Diese sind verantwortlich für diese Schäden, weil Sie den Kindern den Kontakt verhindern.
Vernachlässigte Kleinkinder, egal ob in Familie oder Krippe, können die riesigen Entwicklungs-Potentiale nicht ausschöpfen, die das frühkindliche Gehirn bietet. Ein “zu wenig” an anregender Umgebung und intensivem “Dialog” mit vertrauten Personen lässt das kindliche Gehirn “schrumpfen”. Eine Tatsache, die inzwischen vor allem von gebildeten Eltern verstanden wird – aber eben auch gelegentlich missverstanden!
Kinder lernen schon im Mutterleib und können das Erlernte als Neugeborene auch nutzen. Wir wissen, dass Babys auf die Ansprache ihrer Mütter positiv reagieren, weil ihnen die Stimme vertraut ist – schon aus den letzten Monaten der Schwangerschaft.
Ein Baby im Krabbelalter kann seine Umwelt mutiger und geschickter erforschen, wenn es sich auf den “Rückzugsort”, die vertraute, liebevolle und tröstende Bezugs-person verlassen kann
Mit einer großen Nähe zu den Eltern, in einer liebevollen Eltern-Kind-Bindung über-stehen Kinder auch länger andauernde Stresssituationen ohne – oder mit weniger – bleibenden gesundheitlichen Schäden.
Andauernder Stress in der frühen Kindheit durch Gewalterlebnisse, physischen oder emotionalen Missbrauch, wirtschaftliche Not, familiäre Spannungen und ähnliches macht Menschen krank – auch noch als Erwachsene. Am schlimmsten und folgenreichsten ist das, wenn die Zuwendung, Liebe und Wärme der Eltern – oder zumindest einer anderen ständig verfügbaren, liebevollen Bezugsperson – fehlen.
Der Körper versucht in diesen Situationen den Stress durch Anpassungsleistungen vor allem im Gehirn irgendwie auszugleichen und die zum Überleben notwendige psychische und physische Balance (Allostase) aufrecht zu erhalten. Normalerweise kehrt dieses Anpassungssystem in den Normalzustand zurück, sobald der Stress vorbei ist. Bei dauerhaftem Stress aber wird das System überfordert. Das Anpassungssystem läuft aus dem Ruder, Psyche und Organe erkranken. Folgen sind häufig ein gestörtes Reaktionssystem im Gehirn (Cholesterol), Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Stoffwechselstörungen (metabolisches Syndrom).
Eine Studie mit 750 Teilnehmern hat jetzt beide Effekte nachweisen können: Den langfristig krank machenden Dauerstress in der Kindheit einerseits und die “Pufferfunktion” der Elternliebe in solchen Situationen.
“Unsere Ergebnisse zeigt, dass es einen Weg gibt, zumindest die Gesundheitsschäden als späte Folge von frühkindlichem Stress, Misshandlungen etc. zu mildern,” so eine der Autorinnen an der Universität von Kalifornien, Los Angeles (UCLA), Prof. Judith E. Carroll. “Wenn ein Kind in solchen Situationen liebevoll betreut wird von den Eltern oder einer mütterlichen Person, ist es weit besser geschützt vor den Folgen für die Gesundheit im Erwachsenenalter als die Kinder, die diese liebevolle Zuwendung nicht bekommen.”
Für die Autorinnen sind ihre Ergebnisse Anlass, auf die dringende Notwendigkeit frühzeitiger Hilfen bei familiären und außerfamiliären Stresssituationen für Kinder.
Quelle: Science Daily
Studie: J. E. Carrol et al., Childhood abuse, parental warmth, and adult multisystem biological risk in the Coronary Artery Risk Development in Young Adults study, Proceedings of the National Academy of Sciences (PNAS), 23. Sept. 2013, online vorab veröffentlicht.
Kindesentzug Schikane und Lebenszerstörung und Kinderschädigung.
Art.19 GG Abs. 2 gibt an: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Das Handeln vom Familiengericht Herrn Christmann deckt sich damit nicht mit o.a.
Gesundheitsschädigung ist in keinem Gesetz angegeben.
Ich bitte Sie mich und meine Kinder in unserem Anliegen zu unterstützen.
Unter dem Spendenkonto: 13 11 100 der Deutschen Direkthilfe
Empfängerbank: Bank für Sozialwirtschaft
Bankleitzahl: 370 20 500
IBAN: DE 37 370 205 00000 13 111 00
BIC: BFS WDE 33 XXX
ist es möglich mich und die Kinder auch finanziell für eine Rechtsverteidigung zu unterstützen.
Ich bitte Sie diese Petition möglichst breitflächig bekannt zu machen, damit ich und Kinder unser Ziel eines ungestörten Familienlebens erreichen können. |
Juli 21, 2018 um 1:14 am
ES GIBT REGIERUNGSPRESIDIUM, DAS IST DIE HÖHERE INSTANZ ÜBER JUGENDÄMTER UND AUCH IM LANDRATSAMT GIBT ES PERSONEN DIE DAFÜR ZUSTÄNDIG IST.
Oktober 4, 2018 um 11:18 pm
Zuständig wofür?
Oktober 4, 2018 um 11:14 pm
Mein Neffe wurde letztes Jahr das zweite mal in Obhut genommen durch eine Jugendamt Tante in Berlin!!!! Bei mir handelt es sich um eine nach Paragraphen bestimmte Bezugsperson des Kindes. Habe Umgangsrecht durch und darf ihn bloß jeden 2. Sonntag beginnend eines Monats sehen! Erstmals 9 Monate überhaupt nicht und unsere Bindung ist superstark, jedoch wird er vom 170 km enfernten Kinderheim entfremdet zu uns (Mutter und Tante), er mag nicht telefonieren und alle stellen sich über einen! Wie bekomme ich ihn da raus? Er war und ist bei mir ruhig aber sobald er wieder dort ist, ist er frech und unruhig. Wer kann mir helfen bzw Tipps geben???
Hier steht es schwarz auf weiß, genau das haben sie bis jetzt gemacht. Ich sage: Kriminelle Kindesentführer!
Oktober 10, 2018 um 8:42 am
Zuständig für Jugendämter. Das sind höhere Instanzen.
Dezember 22, 2018 um 2:03 pm
Meine enkel leben seit Geburt bei mir. Tochter in betreuten WG. Z. Z. In reha (langzeit). Sie wollte ihr Sorgerecht auf mich übertragen lassrn. Wurde abgelehnt. Kinder 4,5 und fast 3 jahre alt. Beide väter haben alleinige Sorgerecht beantragt. Umgangspfleger abgelehnt. Keine HILFE vom JA. Sie wollten kinder im Februar aus Familie nehmen. Gutachten wurde gemacht. Das vom Jungen ist da. Kam heute. Resultat kind soll in pflegefamilie lt. Gutachten. Alle 3 bezugspersonen sollen Sorgerecht nicht bekommen. Gutachten vom mädchen fehlt noch. Gerichtstermin 24. 1. Nun haben wir wir 10.zeit stellung zu nehmen. Neuen JA Mitarbeiter bekommen wir nicht trotz dessen das er gegen uns arbeitet. Eigene hilfe suche wird negativ ausgelegt. Kostenübernahme JA abgelehnt. Wir sind mit kindern im spz unna in Behandlung. Kinder haben Bindungsstörung. In unna haben wir uns an kinderschutz gewandt. JA arbeitet trotz damaliger zusage im Abschluss Gespräch im Spz nicht mit diesem zusammen. Meine Gutachtenkopie habe ich an Dr. Leitner zur Überprüfung weitergeleitet heute per expressbrief. Meine tochter ist fix und fertig. Der rest hier in haus auch. Wohnen ja mit meinen söhnen, ehemann und Uroma zusammen. Ich selbst hab noch keinen Anwalt involviert. Und wollte wissen ob das noch sinn macht. Weihnachten ist meine Tochter nicht hier da kinder ansteckend krank. Sie und der vater des Mädchen handeln zum wohle des kindes und achten darauf keinen anzustecken. Der vater von josi war mit bei arzt. Der vater des jungen bestand auf abholung. Vom psychoterror von dessen fang ich jetzt gar nicht an zu schreiben dann sitz ich ostern noch. Aber es kann doch nicht gut sein kinder heraus zu nehmen die seit geburt hier sind. Wir versuchen ja das beste aber ohne hilfen geht das nicht und mit einem JA Mitarbeiter der sich eingeschossen hat. Wir haetten gern nen wechsel gehabt aber so hatten wir seit Februar null hilfe. Und das da keine ruhe und Stabilität rein kommt ist dann logisch. Und für umgänge wollte ich ja umgangspfleger.
Januar 6, 2019 um 6:11 pm
Guten Abend,
Meine Familie hat probleme mit dem jugendamt Krefeld…
Sie haben meine Nichte und Neffen in obhutgenommen!!!
Aber wie es dazu kam muss ich kurz erläutert:
Meine schwester hat sich von meinem schwager getrennt, weil sie sich in einer Frau verliebt hat!!!
Da der Rest der Familie es über soziale medien erfahren haben,kam es zum streit mit meiner Schwester!!! Da es dann zwischen meinen schwager und schwester ein hin und her gab und das alles auf den Rücken der Kinder ,haben wir uns an das jugendamt gewendet ,und wollten hilfe!!!
Keine Antwort vom Jugendamt!!!
Nach dem mein schwager ,meine Schwester vor die Türe gesetzt hat,und die kinder bei ihm blieben!!
Fing der Krieg mit dem jugendamt an,mein schwager wollte für sich eine familienhilfe beantragen,darauf wurden wir alle zum jugendamt gebeten…
Da ich als tante die Kinder betreuute ,wenn mein schwager arbeiten war…
Dies trug er beim jugendamt vor,da ich auch meinen job aufgeben habe !!!Weil meine schwester dies aber nicht wollte das ich die Kinder betreuute ,unterstellt mir das jugendamt das ich ein Agressives Assiozales verhalten am Tag lege oder ich ein gestörtes Verhältniss habe zur meiner Schwester, klar hatte ich zu dem zeitpunkt kein kontakt zu meiner schwester ,aber deswegen direkt ein gestörtes verhältniss?Nach dem das jugendamt dann sich die Wohnung angeschaut hat von meinem schwager ,bekam die oma der kinder vorrübergehend die Wochenpflege der Kinder!!!
Meine Schwester lief zum Jugendamt ,wenn irgendwas vorgefallen war ,auch das machte mein schwager ,dann kam die Familienhilfe dazu die nannten sich knackpunkt!!!
Gut und Schön,das Jugendamt teilte im Gespräch der Grosseltern mit ,das das jugendamt dies abgetreten hat an knackpunkt und wenn was wäre ,sollten wir uns an sie wenden…
Die Mitarbeiterin versicherte auch den Grosseltern ,bevor die kinder in obhut genommen werden,das vorher die Grosseltern oder Tante gefragt wird…jugendamt Redet mit gespalter zunge!!!jugendamt und knackpunkt legten uns ans herzen ,sich mit meiner schwester wegen den kindern wieder zu vertragen,was wir auch taten…
Mein Schwager hatte dann eine neue Lebensgefährtin, die sich direkt aufspielte als wäre sie die Mutter der Kinder…Mein schwager gab meinen neffen nur noch süssigkeiten zu essen,obwohl er wusste sein sohn nimmt an ein abnehme programm teil…der sohn musste von der Lebensgefährtin aus von abends 18.00 bis abends knapp 20.00 uhr hausaufgaben machen…sie bedrohte mein neffen mit schläge etc…meiner nichte füttere sie fiebersaft 3 mal am tag ,obwohl man diesesn fiebersaft nur alle 8 stunden geben durften…weil wir wie es da abging nicht mehr zu sehen wollten,haben wir meine schwester zur hilfe geholt ,weil sie sollte ja wissen was passiert mit ihre kinder…
Die Grossmutter hat sich erkundigt dann den anderen tag was sie als oma unternehmen könnte…in der zeit war meine schwester mit kinder und noch man auf dem weg zum jugendamt…weil meine schwester nicht mehr haben wollte das die kinder nicht mehr bei ihrem noch mann bleiben sollten ,sondern zu den Grosseltern sollten,das verneinte mein schwager ,und darauf meinte die jugendamtsmitarbeiterin ,es wäre besser die kinder in obhutnahme zu nehmen…obwohl meine schwester dies nicht wollte ,musste sie es unterschreiben und die kinder kamen am 13.12.2018 in die obhut des jugendsamt krefeld ….aber jetzt fängt der stress erst richtig an,wir dürfen zu den Kindern kein kontakt ,ausser die Eltern….noch nicht mal die Grosseltern ,die eine sehr gute bindung zu den kindern hat,weil die oma und opa sind die bezugspersonen von den kkndern…wir müssen uns beleidigen lassen als Windvögel ,wären eine gefährdung für die kinder…die Grossmutter darf höchstens ein brief schreiben,obwohl die jugendamt mitarbeiterin am telefon der Grossmutter versprochen hat,das sie entweder den 1. Oder 2. Weihnachtstag die kinder sehen darf…pusteblume nix da..obwohl mein neffe im heim fragt ob er die oma anrufen darf,wird der junge belogen … und wird unterbindet,weil das jugendamt es so festgelegt hat…das der rest der familie kein kontakt darf!!!!
Weil wir sind ja jetzt angeblich die drahtzieher der ganzen sache laut aussage des jugendamtes!!!
Was hat der erwachsenstreit mit den Kindern zu tuen ,in den streit haben wir kinder herrausgehalten!!!
Holt man sich hilfe vom jugendamt ,werden einem die Wörter in den Mund herum gedreht und sie legen es sich so zu recht wie die es gerne hätten..
März 1, 2019 um 9:57 pm
Wo kann ich Mitarbeiter des Jugendamts anzeigen???An wen kann ich mich wenden???
März 12, 2019 um 7:24 pm
Kinderklau auch bei mir….
Wohne mit meiner kleinen süßen familie in einer 60m2 wohnung mit 5kiddis und 2erwachsenen…habe durch anonyme meldungen das ja bekommen wollen mir jetzt mein besonderes kind wegnehmen er kann angeblich bei seiner liebewürdigen familie nicht leben…angeblich wäre mein partner 3 kinder von ihm verbal aggresiv…das ist er aber nicht hat sogar meine 2grossen als seine sozusagen angenommen also alle werden gleich behandelt was liebe zuneigung usw. Betrifft…
Jetzt kommt es vor gericht weil ich abgelehnt habe das ich mit meinem sohn mir eine wg anschaue….das ist doch nicht mehr normal… Meine 5kinder haben alles essen trinken betten badewanne sachen spielzeug liebe geborgenheit vertrauen zuneigung usw. Was kinder halt brauchen nur weil meine wohnung mal nicht so super aussah vor 5jahren kommen sie mir jetzt Damit mir mein fleisch und blut wegzunehmen angeblich für 2jahre weil mein partner angeblich verbal aggresiv ist kifft er kifft nicht bei mir zu hause geraucht wird auch nicht in der wohnung kita schulen ärzte haben auch nichts zu bemängeln na ich bin ja gespannt wie der gerichtstermin wird…
Mai 15, 2019 um 12:19 pm
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich war fünf Jahre lang alleinerziehende Mutter von zwei Mädchen, die von mir bestens versorgt wurden und denen es an nichts fehlte. Aus irgendeinem Grund bekam ich Kontakt zum Jugendamt und die dortige Sozialarbeiterin hat mich nicht unterstützt sondern nur bedroht und unter Druck gesetzt. Meine Kinder wurden von ihr als auffällig bezeichnet, obwohl sie das nicht waren. Wenn meine Kinder mit 3 und 4 Jahren den Kindergarten noch nicht besuchen, meinte sie, wird sie mir das gerichtlich auferlegen lassen. Und wenn meine Kinder noch einmal laut sind in der Wohnung und daher eine Meldung bei ihr eingeht, wird sie meine Kinder von mir wegnehmen. Wegzuziehen von dem Ort wo ich wohne, brauche ich ebenfalls nicht, denn sie wird mir anderswo auch das Jugendamt hinaufhetzen, waren ihre Worte. Ich wurde völlig eingeschüchtert und bekam jedes Mal Angst, wenn meine Kinder wieder laut waren. Nun war es so, dass meine ältere Tochter zwei blaue Flecken beim Arm hatte und das Jugendamt dies als Auslöser dafür nahm, mir die Kinder wegzunehmen. Ich musste insgesamt drei Verhandlungen ueber mich ergehen lassen und eine vierte steht vielleicht sogar noch bevor. Ich darf meine Kinder nur einmal pro Woche in Begleitung sehen. Das ist Wahnsinn. Die machen mich völlig fertig. Der gesamte Prozess dauert jetzt schon fast zwei Jahre. Das ist schwer auszuhalten.
August 9, 2019 um 9:29 pm
Es gibt einen tierschutzbund der tut mehr für tiere
Wo ist der kinderschutzbund??????????????
November 8, 2020 um 6:15 pm
allo,
mein Name ist Angelika Müller, ich habe 3 kinder. Mein Sohn ist 16 Jahre alt und hat eine frühkindliche Hirnschädigung, meine Tochter ist 11 Jahre alt und die jüngste ist am 22.10.2020 5 Jahre geworden. Unser Anliegen bzw. Problem ist, das uns das Jugendamt Leipzig unsere 5 Jährige Tochter weg genommen hat. Wir haben bis 29.10.2020 Familienhilfe erhalten. Der ASD hatte uns, im Juli vorgeschlagen das wir unsere 5 Jährige Tochter doch in eine Wohngruppe geben sollen. Bis ich meine Defizite unter Dach und Fach habe. Natürlich haben wir dies abgelehnt. Bis der ASD bis zum Familiengericht vorgegangen ist. Unsere 5 Jährige Tochter hat ein Entwicklungsrückstand in der Sprache. Was heute schon fast jedes Kind hat meiner Meinung nach. Sie bekommt Frühförderung Ergotherapie und Logotherapie. Die Kita sagt das Manja unsere Tochter erheblich große Sprünge gemacht hat. Nun hat das Familiengericht uns Eltern für Manja das Sorgerecht entzogen. Mit der Begründung das ich die Mutter durch meine Defizite nicht in der Lage sei Manja altersentsprechend zu erziehen. Was überhaupt nicht meiner Meinung nach stimmt. Wenn ich durch meine Defizite nicht in der Lage bin, meine Tochter altersentsprechend zu erziehen und sie nachhaltig schaden nehmen könnte oder schon genommen hat, frag ich mich…. Wie konnte ich mit meinen Defiziten in der Lage sein meinen Behinderten Sohn zu erziehen. Der einen Schwerbehinderten Ausweis mit sich trägt sein Schulabschluss hat und eine Ausbildung macht. Das kommt ja nicht von irgendwo her. Das hat schon etwas mit Erziehung zutun. Uns konnte keiner sagen, was unsere Tochter schon für schaden genommen hat oder nachhaltig nehmen könnte. Wir Eltern haben Baustellen, an den wir seit diesem Jahr arbeiten und auch dran bleiben wollen. Es ist aber kein Grund, ein glückliches Kind aus der Familie zu reißen. Meine Kinder stehen Trotz meiner Defizite an erster Stelle und dann kommen die Eltern. Wir möchten unsere Tochter bei uns haben. Es kann doch nicht sein das die kleinste die größte lasst zu tragen hat. Und sie noch nicht einmal weiß wieso sie in eine Wohngruppe musste. Obwohl es ihr zu Hause gut ging. Ich wurde vor dem Gericht hin gestellt als wär ich geistig nicht ganz richtig im Kopf. Wer erklärt später dem Kind wenn es die Frage stellt, warum wolltet ihr mich nicht mehr. Obwohl wir überhaupt nicht wollten das unser Kind in Obhut genommen wird. Da es unsere seits kein Grund oder Gründe gibt. 2017 wurde auch ein Erziehungsgutachten gemacht und konnten unsere Kinder behalten. Nun kam der Beschluss für das Verfahren von diesem Jahr. Das Familiengericht (der Richter) beruht sich auf das Gutachten von 2017. Müsste nicht ein neues Gutachten gemacht werden. Um zu schauen ob sich von 2017 bis jetzt 2020 was geändert hat. Wir konnten am 28.10.2020 unsere kleine Maus besuchen. Wir haben das Gefühl das Manja anders war als man sie eigentlich kennt. Als wenn es bei ihr schon wie ein kleinen schaden genommen hat was passiert ist. Was ist ihre Meinung dazu wie gehandelt wurde. Wir hatten am 10.3.2020 ein Kontrollvertag unterschrieben und haben uns an diese Dinge Gehalten. Familienhilfe bekommen wir nun nicht mehr. Da ja Manja in einer Wohngruppe wohnt. Ich hatte die ASD Mitarbeiterin gefragt, warum bekommen wir keine Hilfe mehr. Da hieß es das die Familienhelfer nicht mehr bei uns Arbeiten wollen. Da hätte man doch mit einander reden müssen. Unser Anwalt ist gerade dabei alles für eine Beschwerde fertig zu machen. Wir wollten auch an die Medien und an die Öffentlichkeit. Es ist schwer bis dahin zu kommen. Wenn man Dinge gelesen hat, über das Jugendamt mit welchen Mitteln die vorgehen und drüber nach denkt wie es ein selber erging. Merkt man erstmal, das das Jugendamt die gleich Züge gefahren sind wie bei uns. Wir Eltern wurden unter Druck gesetzt und wurden hintergangen und am Ende belogen. Manche Jugendämter denken, betroffene kommen sowie so nicht dahinter das das Amt mit uns Spielchen spielt. Am liebsten würde ich eine Demo Veranstalten. Oder reden halten vor der Öffentlichkeit mit man uns Eltern endlich erhört und uns zuhört.